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Zwischenfrucht für Greening erst ab Aussaat 2015!

In den letzten Tagen erreichten uns mehrere Anfragen verunsicherter Leser, ab wann die Zwischenfrüchte für die Greening-Maßnahme gesät werden müssten, damit diese anerkannt werden. Los geht es erst mit der Aussaat 2015; die Saat muss dann bis zum 1.10.2015 erfolgen. Die erstmalige Anrechnung erfolgt nach der Ernte.

Lesezeit: 3 Minuten

In den letzten Tagen erreichten uns mehrere Anfragen verunsicherter Leser, ab wann die Zwischenfrüchte für die Greening-Maßnahme gesät werden müssten, damit diese anerkannt werden. Die klare Antwort: Los geht es erst mit der Aussaat 2015; die Saat muss dann bis zum 1.10.2015 erfolgen. Die erstmalige Anrechnung erfolgt nach der Ernte 2015. Bei den Hauptkulturen gelten die Greening-Auflagen bereits ab Aussaat 2014.



Der Anrechnungsfaktor liegt bei 0,3, so dass für 1 ha Greening demnach 3,33 ha Zwischenfrüchte notwendig sind. Eine Einarbeitung oder ein Umbruch der Bestände ist erst im Folgejahr, frühestens ab dem 15.02. möglich. Eine Futternutzung im Herbst ist nicht erlaubt.



Nach bisherigem Kenntnisstand müssen die Zwischenfrucht-Mischungen mindestens zwei Arten enthalten. Eine organische Düngung der Bestände ist zulässig, der Einsatz mineralischer N-Dünger oder Klärschlamm dagegen nicht.


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Hintergrund Ökologische Vorrangflächen


Landwirte müssen künftig Ökologische Vorrangflächen ausweisen. Bei einer Stilllegung von 5 % der Ackerfläche wäre dieses Anforderung erfüllt. Als Alternative zur Flächenstilllegung bieten sich laut Sächsischem Bauernverband folgende Optionen an:



Eine Verlagerung dieser Verpflichtung auf andere Flächen mit entsprechenden Gewichtungsfaktoren (GF) ist möglich. Die Fläche ermittelt sich aus der Multiplikation des Gewichtungsfaktors mit der Fläche des jeweiligen Elements.



A: Zwischenfruchtanbau (GF 0,3)

Schlusstermin für Einsaat 1.10, erstmalig Oktober 2015

Mischungen aus mind. 2 Kulturen laut Kulturenartenliste (liegt voraussichtlich ab Oktober vor)

Vorgaben zum Mischungsverhältnis liegen noch nicht vor

Ausschluss von Stickstoffdüngemitteln, Klärschlamm und chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln, d.h. Gülle, Mist und Gärreste sind möglich

Vorgabe zum Erhalt des Aufwuchses bis 15.2. des Folgejahres. Ein Abfrieren der Kultur ist möglich



B: Leguminosen (GF 0,7)

  • Liste mit grob- und kleinkörnigen Leguminosen wird voraussichtlich im Oktober vorliegen
  • Vorgabe des Anbaus einer Winterkultur oder Winterzwischenfrucht nach der Beendigung des Anbaus der stickstoffbindenden Pflanzen
  • Startdüngung und Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis sind zulässig
  • ab Oktober wahrscheinlich Festlegung einer Gebietskulisse, Anbau in umweltsensiblen Gebieten dann nicht möglich
C: Stilllegung (GF 1,0)

  • Nach Stilllegung/Brache als ökologische Vorrangfläche kann im Herbst des Antragsjahres die Einsaat einer Winterfrucht für das Folgejahr erfolgen
  • Mitgliedstaaten können Stilllegungszeitraum im Antragsjahr verkürzen, Minimum sind 6 Monate
D: Pufferstreifen (GF 1,5 je lfd. Meter)

  • Festlegung der Mindestbreite noch offen
  • Noch keine nationale Entscheidung, ob Beweidung bzw. Aberntung möglich ist
  • Klärung bezüglich Nutzung des Aufwuchses von Pufferstreifen steht noch aus.
E: Landschaftselemente

  • alle CC-geschützten Landschaftselemente sollen als ökologische Vorrangfläche anerkannt werden
F: Streifen an Waldrändern (GF o. Produktion 1,5, mit Produktion 0,3 je lfd. Meter)

  • Mehrheit der Länder plädiert für eine Begrenzung auf die beihilfefähigen Flächen entlang von Waldrändern ohne Produktion
  • Nationale Entscheidung über Zulassung von Beweidung bzw. Aberntung ist noch offen.
G: Niederwald/Kurzumtrieb (GF 0,3 je lfd. Meter)

  • agroforstliche Flächen/Aufforstungsflächen (GF 1,0 je m²)
  • Anwendung und Umsetzung im Detail noch offen

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