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Schweiz: Herrichten von Schaukühen gesetzlich geregelt?

Immer wieder sorgen auf Viehausstellungen in der Schweiz überladene Euter für Empörung. Die Regierung möchte dagegen mit einem Passus in der Tierschutzverordnung (TSchV) vorgehen. Wie die Tiere für Ausstellungen hergerichtet werden dürfen, ist bereits durch den Ehrenkodex der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter (ASR) geregelt.

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Immer wieder sorgen auf Viehausstellungen in der Schweiz überladene Euter für Empörung. Die Regierung möchte dagegen mit einem Passus in der Tierschutzverordnung (TSchV) vorgehen.


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Wie die Tiere für Ausstellungen hergerichtet werden dürfen, ist bereits durch den Ehrenkodex der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter (ASR) geregelt. Der Ehrenkodex besagt, dass die Form des Euters natürlich belassen sein soll und keine Substanzen oder Hilfsmittel zur Veränderung eingesetzt werden dürfen. Die Zitzenform darf zum Beispiel nicht durch Leim oder andere Hilfsmittel verändert werden. Außerdem sind übermäßig lange Zwischenmelkzeiten, um den Füllungszustand des Euters zu verändern, unerwünscht. Das Wohlbefinden des Tieres darf nicht beeinträchtigt werden.


Die Regierung möchte nun die bereits im Ehrenkodex gelisteten Verbote in die Tierschutzverordnung aufnehmen. Hierdurch soll es den Preisrichtern möglich sein, Aussteller zu sanktionieren, die sich nicht an die Vorgaben halten.


Die Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter (ASR) hält dies für den falschen Weg. ASR-Präsident Markus Zemp kritisiert: „ Der Ehrenkodex wurde von der Branche entwickelt, damit der Gesetzgeber eben nicht eingreifen muss.“


Zurzeit wird an der Vetsuisse-Fakultät Bern eine Masterarbeit zur Beurteilung der Euter von Ausstellungskühen angefertigt. Der Leiter der Nutztierklinik Adrian Steiner erklärt, dass es keine objektive Methode gibt, um das Wohlbefinden im Zusammenhang mit der Euterfüllung abschätzen zu können. Eine Aussage dazu, wie unterschiedlich Richter Euterfüllungen einschätzen, sei allerdings möglich.

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