Schweinemäster und Ferkelaufzüchter, deren Therapiehäufigkeit bei der ersten Auswertung der staatlichen Antibiotika-Datenbank über der Kennzahl 2 lag, müssen der zuständigen Überwachungsbehörde bis spätestens Freitag (31. Juli) einen schriftlichen Maßnahmenplan vorlegen, wie sie den Antibiotikaverbrauch in ihrem Betrieb reduzieren wollen. Rechtsgrundlage ist die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes, die am 1. April 2014 in Kraft trat. Der geforderte Maßnahmenplan muss auf Grundlage einer tierärztlichen Beratung erstellt werden. Die Behörde prüft den Plan und kann gegebenenfalls Änderungen anordnen oder weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Hygiene, der Gesundheitsvorsorge oder der Haltungsbedingungen verlangen. Können die im Plan genannten Maßnahmen zur Verminderung des Antibiotikaeinsatzes nicht innerhalb eines halben Jahres umgesetzt werden, muss zusätzlich ein Zeitplan erstellt werden.
In Nordrhein-Westfahlen haben Vertreter der Veterinärverwaltung und der landwirtschaftlichen Organisationen ein gemeinsames Formblatt erarbeitet. Und für Niedersachsen stellt das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) ein Muster für den geforderten Maßnahmenplan zur Verfügung (siehe unten).
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