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Kastrationsverbot: Sonderregelung für Süddeutschland?

Bekommt Süddeutschland ab Januar 2019 eine Sonderregelung beim Thema Ferkelkastration mit Betäubung? Diesen Gedanken bringt zumindest ein Gutachten ins Spiel, das jetzt vorgelegt wurde.

Lesezeit: 2 Minuten

Bekommt Süddeutschland ab Januar 2019 eine Sonderregelung beim Thema Ferkelkastration mit Betäubung? Diesen Gedanken bringt zumindest ein Gutachten ins Spiel, das jetzt von der der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, der LSZ Boxberg sowie der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume (LEL) in Schwäbisch Gmünd vorgelegt wurde. Die Experten plädieren u.a. dafür, ein Betäubungsverfahren zu entwickeln, dass von Landwirten selbst angewendet werden darf.


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In ihrem Gutachten gehen die Autoren davon aus, dass der Anteil an Eberfleisch in Süddeutschland aufgrund der speziellen Vermarktungswege kurz- bis mittelfristig bei maximal 10 bis 20 % liegen wird. Der Rest der Tiere würde konventionell kastriert, allerdings mit Betäubung. Das führt zu Zusatzkosten von rund 13 Mio. € pro Jahr. Dieser Wettbewerbsnachteil würde zu einem drastischen Strukturbruch in der süddeutschen Ferkelerzeugung führen, schreiben die Autoren.


Die Situation würde sich sogar noch weiter verschärfen, wenn ausländische Anbieter von Ferkeln, Mastschweinen oder Schweinefleisch auch in Zukunft ohne Betäubung kastrieren dürfen. In diesem Fall würden aufgrund der Wettbewerbsnachteile bis zu 35 % der bayerischen und bis zu 26 % der baden-württembergischen Ferkelerzeuger früher oder später aufgeben müssen. Ein deutscher Alleingang wäre also katastrophal. Die Verfasser des Gutachtens fordern die Marktbeteiligten auf, darauf hinzuwirken, dass ausländische Anbieter von Ferkeln, Mastschweinen oder Schweinefleisch die gleichen Auflagen einhalten müssen wie deutsche Erzeuger, wenn sie Ware ins QS-System liefern wollen.


Die Gutachter machen konkrete Vorschläge, wie man die süddeutsche Ferkelerzeugung „retten“ könnte:


  • Verstärkter Ausbau von Regionalprogrammen (GQ Bayern und QZBW), bei denen die Verwendung „süddeutsche Ferkel“ eine Teilnahmebedingung ist.
  • Erteilung einer rechtlichen Erlaubnis, dass der Landwirt oder zumindest eine Fachkraft für Narkoseanwendung das Betäubungsmittel anwenden darf. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage hierfür ist unter §6 Abs. 6 Tierschutzgesetz gegeben.
  • Zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit muss die Wertschöpfungskette die Mehrkosten der Kastration erwirtschaften.
  • Eine Aufspaltung in der Ferkelvermarktung auf Grundlage des Geschlechts (weibliches Ferkel, männliches kastriertes Ferkel oder männliches Eberferkel) muss vermieden werden.
  • Aufbau eines rechtskonformen, praktikablen und kostengünstigen Verfahrens zur Kastration, unter Umständen als spezifisch süddeutsche Variante.

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