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Merkblatt "Brandschutz in Stallanlagen"

Für Schweineställe sieht das Bauordnungsrecht keine besonderen Vorschriften im Hinblick auf den Brandschutz vor. Damit die Behörden Schweineställe brandschutztechnisch aber besser beurteilen können, hat NRW im Rahmen der Novellierung der Landesbauordnung jetzt das Merkblatt „Brandschutz in Stallanlagen“ verschickt.

Lesezeit: 2 Minuten

Für Schweineställe sieht das Bauordnungsrecht keine besonderen Vorschriften im Hinblick auf den Brandschutz vor. Damit die Behörden Schweineställe brandschutztechnisch aber besser beurteilen können, hat Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Novellierung der Landesbauordnung jetzt das Merkblatt „Brandschutz in Stallanlagen“ verschickt. Herausgeber ist der Verband der Feuerwehren in NRW. In dem Papier, an dem sich die Genehmigungsbehörden orientieren sollen, heißt es unter anderem:


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  • Für Schweineställe mit mehr als 1 600 m2 Grundfläche muss ein Brandschutzkonzept vorgelegt werden. Bei bestehenden Ställen greift die Regelung, sobald bauliche Veränderungen durchgeführt werden.
  • In geschlossenen Ställen muss alle 40 m eine Zugangstür für die Feuerwehr in die Außenwand eingebaut werden.
  • Ab 3 000 m2 Nutzfläche wird eine allseitige Umfahrt gefordert, bei kleineren Gebäuden sind an zwei Seiten Zufahrtswege zu erstellen.
  • Über zwei Stunden hinweg müssen pro Minute 800 bis 1 600 l Löschwasser zur Verfügung stehen.
  • Teile von Zwischendecken, z. B. Isolierdecken, dürfen im Brandfall „nicht brennend abtropfen“.
  • Trennwände zwischen zwei Nutzungseinheiten (z. B. Abferkelstall zu Ferkelaufzucht) müssen 30 Minuten feuerhemmend ausgeführt sein.
  • Von jeder Stelle des Gebäudes aus muss in höchstens 35 m ein Ausgang ins Freie zu erreichen sein.
  • Der Stall muss mit einer äußeren Blitzschutzanlage ausgestattet werden.

Ob die Brandschutz-Empfehlungen künftig auch in die Bauordnungen der anderen Bundesländer einfließen, ist derzeit offen.

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