Im Agrarinvestitions-Förderungsprogramm (AFP) werden zukünftig nur noch Vorhaben förderfähig sein, die besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt- oder Klimaschutz sowie bei Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz erfüllen, berichtet die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Demzufolge sei davon auszugehen, dass es betriebliche Obergrenzen bei den Tierzahlen insgesamt sowie beim Viehbesatz pro ha von voraussichtlich 2,0 GVE/ha LF geben wird, und Förderungsempfänger zukünftig eine Mindestgüllelagerkapazität von 9 Monaten nachweisen müssen.
Zudem ergibt sich aus den bisherigen Informationen des Landwirtschaftsministeriums, dass eine Förderung von Stallbaumaßnahmen voraussichtlich nur möglich ist, wenn diese Ställe bestimmte bauliche Mindestanforderungen gemäß Anlage 1(siehe unten) der zukünftigen Förderrichtlinie erfüllen. Beispielweise müssen Schweinehalter für Zuchtläufer und Mastschweine eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stellen, die mindestens 20 % größer ist, als nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgeschrieben.
Daneben enthält die Richtlinie für Niedersachsen auch eine Anlage 2 (siehe unten). Nach dem aktuellen Stand kann für Stallanlagen, die die Anforderungen der Anlage 2 der AFP-Richtlinie erfüllen, ein höherer Fördersatz bewilligt werden als für solche, die nur die Anlage 1 der Richtlinie erfüllen. Demnach müssten Sauenhalter z. B. ihre Kastenstände so ausgestalten, dass sie nach dem Abferkeln dauerhaft geöffnet werden können.
Die Anlagen der AFP-Richtlinie können Sie hier herunterladen.