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Schweiz: Nur noch 2 % Schlitzanteil

Schweinehalter in der Schweiz müssen ihre Vollspaltenböden bis zum 31. August 2018 auf ein Zweiflächensystem umbauen.

Lesezeit: 1 Minuten

Schweinehalter in der Schweiz müssen ihre Vollspaltenböden bis zum 31. August 2018 auf ein Zweiflächensystem umbauen. Ein Drittel Vollspalten und zwei Drittel feste Fläche sind gemäß Tierschutzverordnung dann vorgeschrieben. Durch die damit einhergehende Erhöhung der Mindestfläche pro Mastschwein von 0,65 auf 0,9 m2 (85 bis 110 kg LG) wird befürchtet, dass in den bestehenden Vollspalten-Betrieben etwa 30% der Mastplätze verloren gehen. Einige Schweinehalter dürften es sogar schwer haben überhaupt eine Bewilligung für einen Umbau zu erhalten, nehmen die Experten an.


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Für Schweine in Gruppenhaltung sowie für Zuchteber muss ein großflächig “zusammenhängender“ Liegebereich mit geringen Perforationsgrad vorhanden sein. Während die Böden im Liegebereich von Mastställen, welche seit dem 1. September 2008 bestehen, einen maximalen Perforationsanteil für von 5 % betragen dürfen, gilt für alle übrigen Ställe sowie Neubauten nur noch 2 % Perforation. Zudem dürfen Ferkelaufzuchtbuchten nur zu zwei Dritteln mit Spalten- oder Lochböden ausgestattet werden. Bei der Bestimmung des Perforationsanteils von Betonrosten erlaubt die Tierschutzverordnung lediglich eine rechnerische Bestimmung, sodass die Möglichkeit einer optischen Ermittlung entfällt.

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