[11.05.2012]
Arbeitsbühne
Die landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV) hat neue Vorgaben zum Einsatz von Arbeitsplattformen an Frontladern veröffentlicht. Denn: Das Heben von Personen mit Arbeitsplattformen unter Verwendung hierfür nicht vorgesehener Hubeinrichtungen an Traktoren darf nur ausnahmsweise erfolgen, wenn die Benutzung von bestimmungsgemäß für das Heben von Personen vorgesehener Arbeitsmittel im Einzelfall nicht möglich ist oder die Benutzung anderer Arbeitsmittel, z. B. Leitern, eine höhere Gefährdung beinhaltet. Hierbei müssen Maßnahmen getroffen sein, welche die Sicherheit gewährleisten und eine angemessene Überwachung sicherstellen. Fristen für die Prüfung des Arbeitsmittels sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, heißt es in der Einleitung.
Die LSV-Information enthält Empfehlungen für Auswahl, Betrieb, Überwachung und Prüfung von aufgesteckten Arbeitsplattformen zum Heben von Personen unter Verwendung hierfür nicht vorgesehener Hubeinrichtungen an Traktoren. Rechtsgrundlage für die Verwendung von Arbeitsplattformen an Hubeinrichtungen von Traktoren ist Ziffer 4.1.1 des Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Danach dürfen Personen mit nicht dafür vorgesehenen Arbeitsmitteln, z. B. mit Frontladern an Traktoren, ausnahmsweise angehoben werden, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen werden, welche die Sicherheit gewährleisten. (ad)
Download: Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Traktoren
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