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Egmating

21 Verletzte bei Maifahrt: Traktor mit zwei Anhängern umgestürzt

Wieder ist bei einer Maifahrt ein Gespann umgestürzt, in Bayern gleich zwei Hänger, die ungebremst hintereinander gespannt waren.

Lesezeit: 3 Minuten

Am 1. Mai sind in Egmating zwei Anhänger mit Personen umgestürzt. Zwei Mitfahrer wurden schwer und 19 leicht verletzt, berichtet die Polizei Oberbayern. Demnach befanden sich auf den Hängern Bierzeltgarnituren mit dutzenden Fahrgästen, die genaue Anzahl ist noch unbekannt. Das Gespann war im Rahmen einer „Maibaumtour“ unterwegs.

Nach bisherigem Ermittlungsstand waren die beiden Anhänger nicht ausreichend abgebremst, holten das Zugfahrzeug ein, verkeilten sich und stürzten um. Die Mitfahrer stürzten auf die Fahrbahn. Zwei Personen erlitten schwere Kopfverletzungen. 19 weitere Mitfahrer erlitten leichtere Verletzungen, hauptsächlich Platzwunden und Schürfwunden. Der 16-jährige Fahrer des Traktors erlitt einen Schock, blieb aber körperlich unverletzt.

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Leider müssen wir an dieser Stelle jedes Jahr von schweren Unfällen berichten. Auch im restlichen Bundesgebiet waren am Mittwoch wieder zahlreiche Schlepper mit Anhängern unterwegs, auf denen etliche Personen auf Bänken und Sofas saßen. Der Alkohol fließt, die Musik dröhnt und die Traktorfahrer sind meist jung. top agrar hat dazu wiederholt gemahnt:

Keine Maitour mit dem Trecker!

Wenn Sie am 1. Mai eine Planwagenfahrt bzw. Anhängerfahrt mit dem Schlepper planen, sollten Sie sich das genau überlegen. Denn dabei verstoßen Sie gleichzeitig gegen mehrere Gesetze. Abgesehen von versicherungsrechtlichen Fragen setzen das Kraftfahrzeugsteuergesetz, die Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die Straßenverkehrsverordnung und die Fahrerlaubnisverordnung Grenzen, wenn landwirtschaftliche Fahrzeuge nicht bestimmungsgerecht – wie im Rahmen einer Maitour – eingesetzt werden.

  • Nach § 21 der Straßenverkehrsverordnung ist die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern verboten. Dies ist nur erlaubt, wenn Fahrzeuge sowie die beförderten Personen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden und geeignete Sitzgelegenheiten vorhanden sind. Maifahrten sind jedoch eindeutig kein lof Zweck.

  • Land- oder forstwirtschaftliche Anhänger bis 25 km/h sind nur von den Vorschriften der Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie in lof Betrieben und für lof Zwecke eingesetzt werden.

  • Gegen die Fahrerlaubnisverordnung verstoßen Sie, weil Sie mit nicht lof Fahrzeugen ohne Personenbeförderungsschein zusätzlich zum Fahrer maximal acht POersonen in einem Kraftfahrzeug befördern dürfen. Darüber hinaus ist das Führen Ihres Schleppers unter Umständen nur mit Klasse L oder T – zwei ebenfalls an den lof Zweck gebundenen Fahrerlaubnisklassen – erlaubt.

  • Das Kraftfahrzeugsteuergesetz wird missachtet, da lof Fahrzeuge mit grüner Nummer nur steuerbefreit sind, wenn sie für lof Zwecke eingesetzt werden.

  • Ihre reguläre Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung entspricht nicht den Anforderungen des Pflichtversicherungsgesetzes, da sie den unerlaubten Personentransport nicht mit abdeckt. Spezielle Vorschriften für die Personenbeförderung mit lof Fahrzeugen gelten im Rahmen sogenannter Brauchtumsfahrten. Welche Veranstaltungen dazu zählen und welche Vorschriften eingehalten werden müssen, weiß das zuständige Straßenverkehrsamt.
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