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Ab welcher Schwelle sollte es Bußgelder für Verstöße bei der Lebensmittelsicherheit geben?

Der Hotel- und Gaststättenverband meint, dass nicht alle Verstöße gegen die Lebensmittelsicherheit veröffentlicht werden müssten. Die heutige Bußgeldschwelle von 320 Euro sei viel zu niedrig, die Mängel unwichtig.

Lesezeit: 2 Minuten

Verbraucherschützer und Wirtschaftsvertreter sind uneins darüber, wie lange und bei welchen Verstößen gegen die Lebensmittelsicherheit Unternehmensnamen veröffentlicht werden sollten.

Nach Ansicht von Ingrid Hartges vom Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga) sollte die Bußgeldschwelle von derzeit 350 Euro deutlich heraufgesetzt werden, da nur gravierende Mängel veröffentlicht werden sollten. Als „definitiv nicht ausreichend" bezeichnete Hartges die bloße Ergänzung des Gesetzes um eine Löschfrist. Vielmehr bedürfe es konkreter harter Kriterien statt unbestimmter Rechtsbegriffe wie „hinreichend gravierender Verdacht“ und Verstoß in „nicht nur unerheblichem Ausmaß“. Die Löschfrist will Hartges auf maximal einen Monat abgesenkt sehen. Der Regierungsentwurf sieht eine gesetzliche Löschfrist nach sechs Monaten vor.

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Der Präsident des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg (HBB), Björn Fromm, kritisierte, dass bei mehreren Bagatellfällen die Bußgeldschwelle und damit die Veröffentlichung schnell erreicht seien. Diese Doppelbestrafung „durch Prangerwirkung“ lehne er ab. Das Internet vergesse nicht, gab Fromm zu bedenken. Er forderte ebenfalls eine Anhebung der Bußgeldschwelle, und zwar auf mindestens 1 000 Euro.

Jutta Jaksche vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Martin Rücker von foodwatch kritisierten dagegen, dass zu wenige Vorfälle öffentlich dokumentiert würden. Sie halten die Bußgeldgrenze daher für zu niedrig. Unterdessen drängte der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL) auf Nachbesserungen.

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