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Leserfrage: Müssen wir für ertragslose Flächen öffentliche Straßenreinigung zahlen?

Für eine fast ertragslose Streuobstwiese soll eine Familie den vollen Straßenreinigungssatz zahlen. Ist das gerechtfertigt?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Wir bewirtschaften in Niedersachsen einen landwirtschaftlichen Betrieb. Unter anderem besitzen wir eine fast ertragslose Streuobstwiese inklusive Teich, die wir kaum bewirtschaften. Diesen hat die Gemeinde unter Biotopschutz gestellt. Dazu gehören auch die Randbereiche, die an eine bürgerteiglose schmale Straße grenzen. Für diese Fläche berechnet mir die Gemeinde aber den vollen Straßenreinigungssatz. Wir würden die Reinigung auch selber zu übernehmen, das lehnt die Gemeinde allerdings ab. Ist das rechtens?

Antwort: Die Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Gebühren für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung) sieht vor, dass für die Reinigung öffentlicher Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen, Gebühren anfallen. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Straße in einem Straßenverzeichnis festgehalten ist. Befindet sich die Straße in dem Verzeichnis, sind Sie als Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes verpflichtet, die Straßenreinigungsgebühr zu entrichten. Nicht maßgeblich ist dabei ansonsten, ob das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird oder Ertrag bringt. Daher müssen Sie auch für Ihre ertragslose Streuobstwiese und den geschützten Teich den Straßenreinigungssatz entrichten. Wie hoch der Satz ist, hängt von der Reinigungsklasse der Straße ab. Die Reinigungsklasse gibt an, wie häufig eine Straße gesäubert wird.

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