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Maschinengemeinschaften: Achtung bei Lohnarbeiten

Wenn Sie eine Maschinengemeinschaft haben, die auch Lohnarbeiten für Nachbarbetriebe übernimmt, sollten Sie das hier unbedingt lesen...

Lesezeit: 1 Minuten

Maschinengemeinschaften, die auch Lohnarbeiten für Nachbarbetriebe übernehmen, aufgepasst: Wenn Sie eine Bruchteilsgemeinschaft für die Kooperation gegründet haben, darf diese nicht Arbeiten für Dritte übernehmen und Rechnungen ausstellen. Dann wird aus der Bruchteilsgemeinschaft ein umsatzsteuerpflichtiger Gewerbebetrieb.

Es gibt nur zwei Auswege:

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  • Sie oder einer Ihrer Kollegen aus der Gemeinschaft übernehmen die Lohnarbeiten und rechnen auf eigene Rechnung ab oder
  • Sie gründen eine Personengesellschaft (z.B. GbR). Diese darf vertragliche Verpflichtungen eingehen, diese abrechnen und auch die Vorsteuern geltend machen.

Eine solche Personengesellschaft hat allerdings einige Nachteile im Vergleich zu einer Bruchteilsgemeinschaft. Bei einer Personengesellschaft müssen Sie beispielsweise am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres den Gewinn der Gesellschaft ermitteln, eine Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Feststellungserklärung erstellen und dem Finanzamt übermitteln. Anders als bei einer Bruchteilsgemeinschaft, bei der jeder über seinen Anteil frei verfügen kann, sitzen bei einer Personengesellschaft alle Beteiligten in einem Boot. Wenn Sie zum Beispiel einen Investitionsabzugsbetrag für den Kauf der Maschine bilden wollen, ist auch jeder Beteiligte davon betroffen. Unterschätzen Sie außerdem nicht den bürokratischen Aufwand (BFH, Urteil v. 22.11.2018, Az.: V R 65/17).

Bernhard Billermann, wetreu Alfred Haupt KG, Münster

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