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Verwaltungsgericht Münster

Gerichtsbeschluss: Landwirt muss eine Box pro Tier anbieten

Laut VG Münster muss ein Rinderhalter seinem Jungvieh ein Tier-Liegeboxenverhältnis von 1:1 anbieten. Ludwig Börger und das zuständige Veterinäramt nehmen dazu Stellung.

Lesezeit: 2 Minuten

Im Mai 2019 hat der Kreis Borken (Nordrhein-Westfalen) einem Milchviehhalter angeordnet, seinem Jungvieh mehr Liegeboxen zur Verfügung zu stellen. Nach Angaben des Veterinäramtes zieht der Milchviehhalter seine Jungtiere in einem Liegeboxenlaufstall auf, unterschreitet aber ein Tier:Liegeboxen-Verhältnis von 1:1 wiederholt erheblich.

Bei einer derartigen erheblichen Unterschreitung sind wir der Meinung, dass das Liegeboxenangebot den tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Aus diesem Grund haben wir in diesem Einzelfall eine Ordnungsverfügung erlassen.Da der Landwirt unserer Verfügung nicht nachkommen will, hat er den Eilantrag gestellt. Das ist soweit nichts Außergewöhnliches“, erklärte Dr. Manfred Ulrich vom Veterinäramt des Kreises Borken auf Nachfrage von top agrar. Bei der Verfügung hätten sich die Veterinäre auch an der niedersächsischen Tierschutzleitliniefür die Milchviehhaltungund an einer Europaratsempfehlung zur Rinderhaltung orientiert.

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Das Verwaltungsgericht Münster lehnte nun den Eilantrag des Landwirtes ab. Es ist der Ansicht, dass das Tierschutzgesetzt und die Tierschutznutztierhaltungsverordnung zwar keine konkrete Angabe zur nötigen Zahl der Liegeboxen macht. Jedoch sei eine den Bedürfnissen der Rinder entsprechende Unterbringung Pflicht. Da Rinder 50 % der Tageszeit liegen, könnten die Tiere, die nicht immer eine Box zu Verfügung haben, durch verkürzte Liegezeiten oder das Ruhen auf den Spalten Schaden nehmen.

"Gleichlautende Beschlüsse gab es schon in 2002 und 2005 vom Verwaltungsgericht Düsseldorf. Auch diese Urteile bezogen sich auf Betriebe, auf denen die Behörden nicht nur eine sehr deutliche und dauerhafte Überbelegung, sondern auch weitere Missstände feststellten", sagt DBV-Milchreferent Ludwig Börger. Kurzzeitige Überbelegungen von 10-15 % seien in der Milchviehhaltung in begründeten Fällen akzeptabel und seien deshalb auch in der Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung des niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums aus dem Jahr 2016 berücksichtigt.

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