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Abluftfilter: Nachrüsten oder Tiere abstocken?

Lesezeit: 4 Minuten

In Einzelfällen kann es sich lohnen, auf weniger als 2 000 Mastplätze abzustocken, um der Filterpflicht zu entgehen. Peter Spandau, LWK NRW, hat nachgerechnet.


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Abluftfilter wurden von den Behörden lange Zeit immer dann gefordert, wenn nach TA-Luft bzw. Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) geforderte Mindestabstände für Geruch, Ammoniak und Staub nicht eingehalten werden konnten. Vorreiter waren die niedersächsischen Landkreise Vechta und Cloppenburg. Hier befinden sich deutschlandweit die meisten Schweineställe mit Abluftfilter.


Durch die sogenannten Filtererlasse hat sich die Situation verschärft. Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein fordern darin mehr Vorsorge im Hinblick auf den Schadstoffausstoß. Die Länder wollen er­­reichen, dass auch ohne das Vorhan­densein einer konkreten Gefährdung Schutzmaßnahmen getroffen werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Einstimmig wird in den Erlassen davon gesprochen, dass die Abluft-reinigung bereits Stand der Technik ist.


Betroffen sind genehmigungsbedürftige Anlagen, die dem BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) unterliegen. Allerdings wird folgende Einschränkung gemacht: Handeln müssen nur Betriebe mit mehr als 2 000 Mastplätzen bzw. Sauenhalter mit mehr als 750 Plätzen (Spalte G der 4. BImSchV).


Wer muss nachrüsten?

Abluftreinigungsanlagen müssen mindestens 70 % des Ammoniaks und der Stäube mindern, den Rohgasgeruch eliminieren und die Geruchskonzentration auf 300 GE/m3 Reinluft reduzieren.


Die Vorgaben der Bundesländer weisen Unterschiede auf: In Nordrhein-Westfalen besagt der Erlass, dass eine Nachrüstung vorhandener Stall-gebäude nur dann zu fordern ist, wenn die Stallplatzkapazität des einzelnen Gebäudes alleine die Grenze zur Spalte G der 4. BImSchV überschreitet und der Stall über eine zentrale Abluftführung verfügt. Die Nachrüstung muss innerhalb von drei Jahren nach entsprechender Anordnung erfolgen.


In Niedersachsen musste bis zum 1. Mai 2015 geprüft werden, ob Bestandsanlagen die entsprechenden Immis-sionsgrenzen einhalten. Sofern dies bei einem der Schadstoffe nicht der Fall ist, müssen die Anlagen und damit alle Gebäude innerhalb von fünf Jahren mit Filtern nachgerüstet werden. Schleswig-Holstein hält sich weitestgehend an die Regelungen von Niedersachsen.


Auf 1 980 Mastplätze abstocken?

Für betroffene Landwirte ist die Nachrüstung immer mit hohen Kosten verbunden. Das KTBL beziffert die Gesamtkosten auf durchschnittlich 17,50 € netto je Mastplatz und Jahr. Muss der Betrieb das Abschlämmwasser über-betrieblich verwerten, können die Kosten aber auch deutlich höher liegen. Die Hoffnung, dass die Kosten über die Jahre durch Neu- bzw. Weiterentwicklungen sinken, hat sich übrigens nicht bewahrheitet. Die Abluftreinigung ist und bleibt teuer!


Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, den Tierbestand notfalls auf weniger als 2 000 Mastplätze zu senken, um so dem nachträglichen Einbau eines Abluftfilters zu entgehen. Genehmigungstechnisch ist das kein Problem, die Bestandsabstockung muss nach § 15 BImSchG bei den Behörden allerdings angezeigt werden.


In welchem Fall es sich lohnt, die Tierzahlen abzustocken, zeigt die in der Übersicht dargestellte Rechnung. Beispielhaft wurde hier für fünf Stall- bzw. Anlagengrößen kalkuliert. Da diese Bestandsgrößen in den meisten Fällen gewerblich betrieben werden, erfolgt die Betrachtung mit Nettobeträgen. Die Kosten der Abluftreinigung basieren auf den vom KTBL ermittelten Durchschnittsbeträgen. Aufseiten der Produktion wurde mit vier verschiedenen Leistungsniveaus gerechnet, beginnend mit dem langfristig durchschnittlichen Niveau von 19 € Deckungsbeitrag je Mastschwein.


Wie die Übersicht verdeutlicht, verursacht die Nachrüstung eines Abluftfilters erst ab einer Größenordnung von 2 600 Mastplätzen geringere Kosten als die Bestandsabstockung. Und das auch nur, wenn überdurchschnittlich hohe Leistungen erzielt werden. Ob die Nach­­rüstung grundsätzlich wirtschaftlich ist, bleibt aber nach wie vor die Frage.


Bei weniger als 2 600 Schweine­mastplätzen ist die Bestandsabstockung auf 1 980 Mastplätze und dem damit ­verbundenen Deckungsbeitragsverlust immer günstiger als der nachträgliche Einbau eines Filters. Selbst Spitzenleistungen ändern an dem Ergebnis nichts.


Gegen Nachrüstung klagen?

Strittig ist unter Experten weiterhin, ob die Behörden die Nachrüstung einer Ab­­luftfilteranlage überhaupt anordnen dürfen. Denn nach wie vor gibt es kein einschlägiges Regelwerk, in dem die Abluftreinigung als „Stand der Technik“ beschrieben wird.


Und als „Stand der Technik“ können nur solche Verfahren anerkannt werden, bei denen eindeutig nachgewiesen ist, dass sie für die Betriebe wirtschaftlich tragbar sind. Bei den derzeitigen Filterkosten ist das nicht der Fall!-ar-

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