Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Milchpreis Maisaussaat Ackerboden Rapspreis

Aus dem Heft

Leitfaden zum Nottöten

Lesezeit: 6 Minuten

Wissen Sie genau, wann und wie Sie ein Tier vorschriftsmäßig nottöten? Ein neuer Leitfaden, den Tierärzte und Behördenvertreter aus dem nordwestdeutschen Raum erarbeitet haben, gibt Ihnen dabei Hilfestellung.


Das Wichtigste zum Thema Schwein mittwochs per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Jedes erkrankte oder verletzte Tier hat ein Anrecht auf eine angemessene tiermedizinische Behandlung. Doch wenn keine Aussicht auf Genesung besteht und das Tier trotz Behandlung unter extremen Schmerzen leidet, muss es zeitnah erlöst werden. Dazu sind Tierhalter sogar gesetzlich verpflichtet. Sie verstoßen gegen das Tierschutzgesetz, wenn sie zu lange zögern oder das Tier sich selbst überlassen.


Leitfaden für die Praxis:

Doch wann ist der richtige Zeitpunkt gekommen? Wer darf ein Schwein nottöten? Und wie geht man dabei vorschriftsmäßig und tierschonend vor? Rund um das Thema Nottötung gibt es jede Menge offene Fragen. Viele Tierhalter sind zutiefst verunsichert. Und aus Furcht etwas falsch zu machen, zögern sie oftmals zu lange. Doch das ist die schlechteste aller Lösungen.


Praxisnahe Tipps mit erläuternden Fotos und guten Beispielen gibt der neue, 25-seitige „Leitfaden zur Durchführung der Nottötung bei Schweinen“. Das Heft ist ein Gemeinschaftswerk der Landwirtschaftskammern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, des Landkreises Cloppenburg, der Kreis-stelle der Tierärzte im Landkreis Cloppenburg und des Kreislandvolkverbandes Cloppenburg.


In fünf Kapiteln werden die wichtigsten Fragen ausführlich behandelt:


1. Wer darf nottöten?

Zum Töten lebensschwacher oder schwer verletzter Tiere im eigenen Betrieb ist kein Sachkundenachweis erforderlich. Es müssen allerdings die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein. Die zuständige Behörde, in der Regel das Kreisveterinäramt, kann einen entsprechenden Nachweis verlangen, wenn aufgrund der Betriebsgröße davon auszugehen ist, dass regelmäßig Schweine notgetötet werden müssen.


Personen, die das Töten durchführen, sollten daher unbedingt an entsprechenden Lehrgängen und praktischen Unterweisungen zum Thema teilnehmen. Inzwischen werden solche Lehrgänge von vielen berufsständischen Organisationen, Beratungsorganisationen und Tierarztpraxen angeboten. Zudem sollten die im Betrieb angewendeten Methoden im Rahmen der Bestandsbetreuung zweimal jährlich mit dem betreuenden Tierarzt besprochen bzw. geübt werden.


2. Wann ein Tier nottöten?

Getötet werden darf ein Tier außer zur Schlachtung nur, wenn es so stark verletzt oder erkrankt ist, dass es entweder gar nicht oder zumindest nicht mit vertretbarem Aufwand wieder gesunden kann. Und auch dann sollte zunächst geprüft werden, ob eventuell noch eine Notschlachtung infrage kommt. Das kann z.B. bei einem frischen Knochenbruch, einem Muskelriss oder einem ausgekugelten Gelenk der Fall sein. Die Verletzung darf aber nicht älter als zwölf Stunden sein, und die Notschlachtung ist keine Krankschlachtung!


Die Nottötung von neugeborenen Ferkeln kann bei angeborenen Missbildungen wie Afterlosigkeit oder schwerwiegenden Lippen- bzw. Gaumenspalten notwendig sein. Das gilt zumindest dann, wenn das Tier nicht ungehindert Nahrung und Wasser aufnehmen kann bzw. wenn das Schwein aufgrund der Missbildung nicht ohne Leiden und Schmerzen leben kann.


Bei älteren Schweinen kann die Nottötung erforderlich sein, wenn das Tier unter einer unheilbaren Infektionserkrankung (Lungen- oder Gelenk-​entzündung, Durchfall etc.) leidet und die Behandlung keinen Erfolg zeigt. Zuvor sollte das Tier in einer Krankenbucht untergebracht, behandelt und mindestens täglich beobachtet worden sein.


Das Gleiche gilt für Schweine, die an Verletzungen oder Gewebeschäden (Schwanzbeißen, Mastdarmvorfall…) leiden und trotz Behandlung bereits erheblich an Gewicht verloren haben, dauerhaft kümmern oder nicht mehr selbstständig aufstehen können. Für alle Missbildungen und Erkrankungen gilt, dass man im Zweifelsfall den Hoftierarzt zu Rate ziehen sollte.


3. Welches Verfahren nutzen?

Das betreffende Tier muss zunächst betäubt und dann notgetötet werden. Dabei kann man je nach Alter bzw. Gewicht des Tieres drei Varianten unterscheiden: Ferkel unter 5 kg Körpergewicht werden per Kopfschlag mit einem Schlagholz betäubt und sofort danach per Blutentzug getötet. Alternativ könnte die Betäubung auch per Bolzenschuss erfolgen. Zurzeit gibt es in Deutschland jedoch kein Gerät, das für Tiere unter 5 kg LG zugelassen ist. Anschließend wird das Tier dann entweder durch Ausbluten getötet oder durch einen Kunststoffstab, den man in den Schusskanal des Bolzenschussgerätes einführt und damit das Rückenmark bzw. das Gehirn zerstört.


Zugelassen für Ferkel ist zudem die Betäubung und anschließende Tötung mithilfe von CO2 in einer geschlossenen CO2-Box (s. top agrar 3/2018, Seite S 26).


Schweine über 5 kg Lebendgewicht werden erst per Bolzenschuss betäubt und dann wahlweise per Rückenmarkszerstörer oder Blutentzug getötet. Alternativ können Schweine über 5 kg LG auch mit Strom betäubt und getötet werden. Der Blutentzug ist hier nicht erforderlich.


Der Leitfaden enthält in zahlreichen Bildern und Zeichnungen genaue Anweisungen, wie das jeweilige Betäubungs- und Tötungsverfahren anzuwenden ist, welche Probleme und Fehler dabei auftreten können und wie man überprüft, ob die Maßnahme erfolgreich war.


4. Genau dokumentieren:

Im eigenen Interesse sollte der Landwirt schriftlich genau festhalten, wann ein Tier erkrankt ist, welche Veränderungen auftraten, welche Gegenmaßnahmen er ergriffen hat und wann bzw. wie das Schwein notgetötet wurde. Die Vermerke können auf der jeweiligen Sauenkarte bzw. im Flatdeck und Maststall auf den Abteil- und Stallkarten erfolgen.


Der Tierhalter verpflichtet sich darüber hinaus, die Durchführung des im Betrieb praktizierten Nottötungsverfahrens gemeinsam mit dem vertraglich festgelegten, bestandsbetreuenden Tierarzt zweimal jährlich zu besprechen. Die verwendeten Geräte werden vom Tierarzt in Augenschein genommen und Unsicherheiten besprochen.


Falls gerade eine Nottötung ansteht, kann die Durchführung bei dieser Gelegenheit auch gleich vom Tierarzt demonstriert werden. Der Inhalt des Beratungsgesprächs sollte in einem Kurzprotokoll festgehalten werden.


5. Lagerung der Kadaver:

Der Kadaver des notgetöteten Schweines muss unverzüglich aus dem Stall entfernt und bis zur Abholung durch die Tierkörperbeseitigung so gelagert werden, dass unbefugte Personen, Wildtiere und Schadnager keinen Zugang zum Tierkörper haben. So gibt es das Gesetz zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte vor.


Das Kadaverlager muss an der jeweiligen Stallanlage aber stallfern gelegen sein. Der Tierbesitzer darf das tote Tier nicht über öffentliche Straßen zum Abholungsort bzw. zu einem Sammelplatz transportieren.


Kontakt:


henning.lehnert@topagrar.com

top agrar besser machen. Gemeinsam
Sie sind Schweinehalter oder lesen regelmäßig den top agrar Schweine-Teil und/oder die SUS? Dann nehmen Sie an einem kurzen Nutzerinterview teil.

Die Redaktion empfiehlt

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.