Schweinehalter können bei der Erstellung der Stoffstrombilanz ab Januar 2018 zwischen zwei Varianten wählen. Welcher Weg rechnet sich für Veredler besser?
Nun ist es amtlich: Ab dem 1. Januar 2018 müssen erste Schweinehalter zusätzlich zum Nährstoffvergleich ihren Nährstoffinput und -output bilanzieren. Den rechtlichen Rahmen dafür bildet die sogenannte Stoffstrombilanz-Verordnung (Stoff- BilV).
Anders als die Düngeverordnung, die die gute fachliche Praxis beim Düngen regelt, bezieht sich die StoffBilV auf den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb. Konkret muss der Betriebsleiter die tatsächlichen Zu- und Abfuhren für Stickstoff und Phosphor ermitteln. Eine Stoffstrombilanz erstellen müssen zunächst folgende Betriebe:
- Tierhalter, die mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) halten oder mehr als 30 ha bewirtschaften und dabei jeweils eine Viehbesatzdichte von 2,5 GV überschreiten.
- Viehhalter, die Wirtschaftsdünger von Dritten aufnehmen, auch wenn sie die Grenzwerte unterschreiten. Ausnahmen gelten nur für Betriebe, die jährlich maximal 750 kg Gesamt-Stickstoff aus Wirtschaftsdünger beziehen.
- Flächenlos wirtschaftende Tierhalter mit mehr als 50 GV.
Zwei Optionen
Anders als vom Gesetzgeber zunächst vorgesehen, haben Tierhalter bei der Erstellung der Bilanz künftig eine Wahlmöglichkeit. Das hat der Bundesrat nach langem politischen Ringen Ende November beschlossen. Die Landwirte können ihre Stoffströme entweder auf Grundlage einer einheitlichen Obergrenze von maximal 175 kg Stickstoff (N) pro ha oder mithilfe einer betriebsindividuellen Bilanzierung bewerten. Bei dieser werden die konkreten betrieblichen „Nährstoff-Verhältnisse“ stärker berücksichtigt.
Wie die Berechnung der N- und P2O5-Mengen in der Stoffstrombilanz im Detail funktioniert, ist in top agrar 9/2017 ab Seite 39 detailliert beschrieben worden. Nachfolgend stellen wir Ihnen vor, welche Vor- und Nachteile die jeweilige Wahlmöglichkeit für Veredelungsbetriebe haben.