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Staatliches Tierwohlsiegel: Mehr Platz, längere Säugezeiten

Lesezeit: 2 Minuten

Anfang Februar hat Bundeslandwirtschaftministerin Julia Klöckner die Kriterien für das freiwillige, staatliche Tierwohlsiegel vorgestellt. Es umfasst drei Stufen und reicht von der Geburt bis zur Schlachtung. Hier die wichtigsten Vorgaben im Überblick:


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  • Platzangebot: Unabhängig vom Gewicht muss den Schweinen in der ersten Stufe 20% mehr Platz zur Verfügung stehen als der Gesetzgeber verlangt. In Stufe 2 müssen es 47% und in Stufe 3 etwa 91% mehr Platz sein. In der dritten Stufe ist für Schweine ab 30 kg LG zusätzlich ein Auslauf vorgeschrieben.
  • Buchtenstrukturierung: In allen Stufen muss die Bucht so strukturiert sein, dass Schweine zwischen unterschied-lichen Funktionsbereichen (Fressen, Schlafen, Bewegen) wählen können, z.B. durch erhöhte Ebenen, Mikro-klimabereiche, weiche oder eingestreute Liegebereiche und Scheuer- oder Abkühleinrichtungen.
  • Fixierung: Vorgaben für die Fixierung von Sauen im Deckzentrum oder in der Abferkelbucht gibt es bislang nicht. Dieses Kriterium soll nach gesetzlicher Neuregelung ins Label inte-griert werden.
  • Säugedauer: Die Säugedauer muss in der ersten Stufe mindestens 25 Tage betragen. In Stufe 2 sind mindestens 28 Tage vorgeschrieben, und in Stufe 3 müssen die Ferkel mindestens 35 Tage gesäugt werden.
  • Kupieren: Das Kupieren der Ferkelschwänze ist nur noch in der ersten Labelstufe erlaubt, wenn die Unerlässlichkeit nachgewiesen werden kann und der Betrieb Stressfaktoren für die Tiere konsequent reduziert. Der Einstieg in den Kupierverzicht soll beschleunigt werden. In Stufe 2 und 3 ist der Ringelschwanz Pflicht.
  • Kastration: Die betäubungslose Ferkelkastration ist in allen drei Stufen ausgeschlossen. Zulässig sind über alle Stufen hinweg die Kastration unter Betäubung, die Ebermast oder die Immunokastration.
  • Transportdauer: Der Transport zum Schlachthof darf nur maximal acht Stunden auf dem Lkw betragen, Einstreu und Tränken müssen ab vier Stunden angeboten werden. Im Wartebereich vor der Schlachtung soll es eine festgelegte Mindestfläche pro Tier sowie eine maximale Wartezeit geben. Ab einer bestimmten Schlachtgeschwindigkeit müssen Vorkehrungen zur Ruhigstellung der Tiere getroffen werden. Veraltete CO2-Betäubungsanlagen mit Einzelzutrieb sind nicht mehr erlaubt.

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