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Gülle-Abgabe richtig kennzeichnen

Abgeber von Gülle, Geflügelmist oder Gärresten aus Biogasanlagen müssen die Regelungen der Düngemittelverordnung zur Warendeklaration beachten. Darauf hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hingewiesen.

Lesezeit: 1 Minuten

Wer Gülle, Geflügelmist oder Gärreste aus Biogasanlagen abgibt, muss die Regelungen der Düngemittelverordnung zur Warendeklaration beachten. Darauf hat die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hingewiesen. Allerdings wird diese gesetzliche Anforderung beim Inverkehrbringen von Gärresten noch immer unzureichend und bei Gülle und Mist oft gar nicht umgesetzt, kritisieren die Fachleute.


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Die Warendeklaration sei die Grundlage für die Planung der Düngungsmaßnahme und unerlässlich für die richtige Erstellung des Nährstoffvergleichs des aufnehmenden Betriebes. In welcher Form und mit welchem Inhalt die Warendeklaration vom Inverkehrbringer des Wirtschaftsdüngers erstellt werden müsse, sei in den Kennzeichnungsvorgaben der Düngemittelverordnung konkret geregelt. Dabei handle es sich keinesfalls um eine neue Regelung. Bereits in der Düngemittelverordnung in der Fassung von 1999 seien Anforderungen an die Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern festgelegt worden. Alle Infos zur richtigen Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern finden Sie hier.

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