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Gewässerrandstreifen: Bestehen Sie auf eine Vor-Ort-Klärung!

Landwirte, die Zweifel an der wasserwirtschaftlichen Einstufung von Gewässern an ihren Flächen haben, können von der Wasserbehörde eine Vor-Ort-Klärung verlangen. Das erklärte Michael Glaser vom LTZ Augustenberg bei der Tagung: "Ackerbau-links und rechts von Hoch- und südlichem Oberrhein" in Freiburg.

Lesezeit: 2 Minuten

Landwirte, die Zweifel an der wasserwirtschaftlichen Einstufung von Gewässern an ihren Flächen haben, können von der unteren Wasserbehörde eine Vor-Ort-Klärung verlangen. Das erklärte Michael Glaser vom LTZ Augustenberg bei der Tagung: "Ackerbau-links und rechts von Hoch- und südlichem Oberrhein" in Freiburg.

Gewässerrandstreifen und die Abstände zu Gewässern seien derzeit durch die neuen Vorgaben seit 1. Januar 2019, die ein Ackerbauverbot innerhalb von 5 m zur Gewässeroberkante vorschreiben, das dominierende Thema bei den unteren Wasserbehörden der Landkreise. Zurzeit seien einige erst dabei, das digitale Gewässernetz (AWGN), in dem die Gewässer nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung verzeichnet sind, zu aktualisieren.

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Wer Zweifel an der Einstufung des Gewässers habe - auch nachdem es bereits im AWGN kartiert sei - könne laut Glaser Auskunft oder eine Vor-Ort-Klärung von der Wasserbehörde verlangen. Diese sei dann dazu angehalten, eine Person aus der Landwirtschaftsverwaltung hinzuzuziehen. Unverständnis zeigen viele Landwirte vor allem, wenn z.B. Entwässerungsgräben seit Jahrzehnten trocken seien und trotzdem von den Behörden als wasserwirtschaftlich bedeutend eingestuft werden.

Künftig werde es systematische Kontrollen sowie unsystematische Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Gewässerrandstreifen geben. Sowohl in Flächen- als auch in Raumkulturen, wo zuletzt mehr Verstöße festgestellt wurden. Pro Jahr liege die Anzahl der Gewässerkontrollen bisher bei ca. 150, so Glaser.

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