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Untersteller schlägt Wolfsentnahme in FFH-Gebieten vor

In die Debatte um den Wolf in Süddeutschland bringt Baden-Württembergs Umweltminister Franz Untersteller jetzt eine neue Idee, die sowohl der Weidetierhaltung als auch dem Artenschutz gerecht werden soll.

Lesezeit: 3 Minuten

In die Debatte um den Wolf in Süddeutschland bringt Baden-Württembergs Umweltminister Franz Untersteller jetzt eine neue Idee ein, die sowohl der Weidetierhaltung und der Landschaftspflege als auch dem Artenschutz gerecht werden soll.



In einem Brief an die EU-Kommission, der Südplus vorliegt, plädiert der Minister dafür, einzelne Wölfe entnehmen zu dürfen, wenn der Erhalt eines natürlichen Lebensraumes gefährdet sei. Wenn z.B. die Beweidung in FFH-Gebieten, die erst durch diese Nutzungsform entstanden seien, wegen des Wolfes aufgegeben würden, könne das Land diese natürlichen Lebensräume und die damit vergesellschafteten Arten nicht mehr erhalten, heißt es wörtlich im besagten Brief. Ein Sprecher des Ministeriums betont gegenüber Südplus ausdrücklich, dass damit nicht nur FFH-Gebiete gemeint seien, sondern generell naturschutzfachlich hochwertige und für die Biodiversität relevante Flächen.

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Untersteller berichtet in dem Brief an die Kommission von Ankündigungen von Weidetierhaltern, die die Beweidung aufgrund des Wolfes und der damit verbundenen Mehraufwendungen für den Herdenschutz aufgeben wollen. Und zwar insbesondere in Gebieten, wo die Beweidung nicht mehr ökonomisch sei und vornehmlich nur noch aus naturschutzfachlicher Sicht betrieben werde. "Da die Beweidung vielfach im Nebenerwerb erfolgt, erscheint mir diese Ankündigung durchaus glaubhaft", schreibt Untersteller.



Auch in der Bevölkerung schwinde derzeit das Verständnis für die Ausbreitung der Wölfe in Deutschland, wenn dies dazu führe, dass der Erhalt schutzwürdiger Lebensräume und gefährdeter Arten nicht mehr gewährleistet werden könne.

Gültiger Rechtsrahmen ausreichend



Die Idee der Entnahme einzelner Wölfe bei den oben genannten Zielkonflikten gebe der aktuelle Rechtsrahmen, genauer die FFH-Richtlinie von 1992, bereits her. Danach könne bereits heute z.B. eine Ausnahmeentscheidung gemäß Art. 16 (1) lit. b) zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung erteilt werden. Ob nun aber im geschilderten Zielkonflikt zwischen dem Erhalt von beweidungsabhängigen FFH-Lebensraumtypen und dem Erhalt der Wolfspopulation eine Ausnahmeentscheidung rechtssicher anzuwenden sei, solle die Kommission nun prüfen, so die Bitte Unterstellers. Dazu gebe es derzeit noch keine ausreichenden Erkenntnisse.



Eine Ausnahmeentscheidung würde, so der Minister, dann zum Tragen kommen, wenn die Beurteilung des Einzelfalles ergebe, dass die gezielte Entnahme eines Wolfes erforderlich ist, um die Beweidung zum Erhalt der Lebensräume aufrecht erhalten zu können und unter der Maßgabe, dass ein zumutbarer Herdenschutz z.B. durch Zäunung in steilem Gelände, als alternative Lösung nicht zu bewerkstelligen ist. Im Herdenschutzprojekt in Baden-Württemberg habe sich gezeigt, dass selbst ein speziell für Steillagen entwickelter neuer Elektrozauntyp in solchen Bereichen keinen vollständigen Schutz gegen Wolfsangriffe bieten könnte.

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