Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt den Ausbau und die Entwicklung von erneuerbaren Energien im Stromsektor und die Rahmenbedingungen für Netzbetreiber.

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Was regelt das EEG?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt den Ausbau und die Entwicklung von erneuerbaren Energien im Stromsektor und zu welchen Rahmenbedingungen Netzbetreiber den Strom aus diesen Anlagen abnehmen und in ihre Netze einspeisen. Ein Hauptziel des EEG ist, bis 2030 den Anteil der ökologischen Energie an der Stromversorgung auf mindestens 65 Prozent zu steigern. Das Ziel der Erreichung der Treibhausgasneutralität im Zuge der Energiewende wurde durch den Gesetzgeber festgelegt und soll bis zum Jahre 2045 erreicht werden. Das EEG gilt aktuell in der Fassung vom 1. Januar 2021.

Erneuerbare-Energie-Anlagen – Welche gibt es?

Wichtige regenerative Energiequellen der Energiewende, die das EEG fördert, sind Windenergie, Wasserkraft, Solarenergie, Geothermie, aber auch Biomasse in Form von Biogas und Holz. Die Sonnenenergie stellt mit Abstand den größten Energieträger dar und dient mit Hilfe von Photovoltaikanlagen der umweltfreundlichen Energieerzeugung. Zudem ist sie Grundlage für weitere erneuerbare Energien, beispielsweise zur Erzeugung der Biomasse. Die Biomasse gilt als Hauptenergielieferant für die Biogasanlagen. Biogas entsteht durch die Vergärung von organischen Materialien, wie Gülle oder Pflanzen. Zukünftig setzt die Bundesregierung darauf, beim Ausbau der Bioenergie den Einsatz von biogenen Rest- und Abfallstoffen auszuweiten. Für die Biogasproduktion sind Substrate mit einem hohen Trockensubstanzgehalt optimal geeignet. Substrate wie separierte Güllefeststoffe und Stallmist können daher sehr gut verwertet werden. Eine weitere neue Energiequelle sind Blüh- und Wildpflanzen, mit denen Biogaserzeuger einen Beitrag zur Artenvielfalt leisten können.

Das Biogasbildungspotenzial eines Substrates ist für die Auswahl von entscheidender Bedeutung. Die nachfolgende Abbildung zeigt die Ausbeute an Biogas der jeweiligen Gärsubstrate:

Der während der Vergärung zurückgebliebene feste Bestandteil, der sogenannte Gärrest, kann abschließend als Wirtschaftsdünger auf den Feldern ausgebracht werden.

Vergütungssatz des erzeugten Stroms und EEG-Umlage

Eigentümer von erneuerbaren Energieanlagen erhalten vom Energieversorgungsunternehmen, durch die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz, eine sogenannte Einspeisevergütung. Die Einspeisevergütung wird durch den Gesetzgeber im EEG für einen Zeitraum von 20 Jahren (sog. 1. Vergütungsperiode) zu einem bestimmten Vergütungssatz festgelegt. Die Vergütungshöhe hängt auch von der Zubaumenge ab: Werden mehr neue Anlagen installiert als vom Gesetzgeber als Ziel vorgesehen, sinkt die Vergütung für jeweils neue Anlagen stärker ab (Degression). Die aktuellen Vergütungssätze finden Sie hier:

- Biogas

Der Netzbetreiber verkauft den eingespeisten Strom an der Börse. Etwaige Differenzen zwischen dem Stromproduktionspreis und dem Marktpreis werden mittels EEG-Umlage ausgeglichen. Diese EEG-Umlage wird im Oktober eines jeden Jahres für das Folgejahr berechnet, auf den Strompreis umgelegt und von den Verbrauchern gezahlt. Für das Jahr 2021 hat die Bundesregierung einen Zuschuss von 10,8 Milliarden Euro gewährt, und so einen deutlichen Anstieg des Strompreises auf Grund der erhöhten Stromnachfrage im Zuge der Corona-Pandemie vermieden. Die aktuelle EEG-Umlage berägt 6,50 ct/kWh.

Laufzeitverlängerung für Biogasanlagen

Die Vergütung endet für die meisten Anlagentypen nach 20 Jahren. Betreiber von Wind- und Solaranlagen oder von Wasserkraftwerken beispielsweise müssen sich dann einen neuen Abnehmer für den Strom suchen, z.B. einen Ökostromversorger, ein Industrieunternehmen oder ein Stadtwerk.

Eine Besonderheit betrifft Biogasanlagen: Nach den ersten 20 Jahren können Anlagenbetreiber eine zweite, zehnjährigeVergütungsperiode über ein Ausschreibungsverfahren beantragen. Die Höhe der Vergütung ist dann abhängig von dem Gebot, das der Betreiber abgegeben hat. Die Gebotshöhe hat der Gesetzgeber gedeckt. Näheres regelt die Bundesnetzagentur bei den jeweiligen Ausschreibungen.

Flexprämie und Flexzuschlag

Biogasanlagen, die in die zweite Vergütungsperiode wechseln wollen, müssen Strom flexibel produzieren können. Der Gesetzgeber regt seit mehreren Jahren die Umstellung auf die Flexibilisierung mit der Flexibilisierungsprämie (Flexprämie) an. Sie beträgt 130 €/kW. Wer in die zweite Vergütungsperiode wechselt, erhält für die gesamte installierte Leistung der Anlage einen Flexzuschlag in Höhe von 40 €/kW. Dieser soll im Rahmen des EEG 2021 auf 50 €/kW erhöht werden. Wird beim Wechsel neue flexible Leistung errichtet, beträgt der Zuschlag sogar 65 €/kW.

Einführung der Südquote

Ab dem Jahr 2022 soll gemäß §39d des EEG eine sogenannte Südquote für neue Biogasanlagen eingeführt werden. Die Südquote sieht vor, ab dem Jahr 2022 mindestens 50 % des Ausschreibevolumens in der Südregion zu bezuschussen. Hierzu gehören Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Hessen und viele Landkreise in Bayern. Das Ziel der Südquote ist es, Netzengpässe zu vermeiden und daher eine deutschlandweite Streuung der Stromproduktion zu erzielen. Sollten jedoch nicht genügend Gebote aus der Südregion vorliegen, wird die restliche Leistung nicht in den Norden investiert. Liegen die Gebote im Süden jedoch über der 50 %-Marke, werden die übrigen Gebote der Südanlagen für die Ausschreibungsmenge des restlichen Bundesgebietes berücksichtigt.

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