Der Vermarktungszusammenschluss für ökologisch-regionalen Landbau eG (Ökofranken) hat saftige Ordnungsstrafen gegenüber Mitgliedsbetrieben angekündigt. Die finanziell angeschlagene Genossenschaft, die für die letzten drei Jahre katastrophale Preise für Ökogetreide ausbezahlt hat, forderte kürzlich von Betrieben, die keine Ware angeliefert haben, ein jährliches Ordnungsgeld von 1500 € pro gezeichnete 10 ha Fläche. Da sich das verhängte Ordnungsgeld auf die Jahre 2017 bis 2020 bezieht, bewegt sich die Zahlungsaufforderung in einigen Betrieben im hohen fünfstelligen Bereich.
Laut Rechtsanwalt Hans-Peter Schmitt aus Freiburg, der betroffene Betriebe vertritt, stehen die Chancen gut, das Ordnungsgeld abzuwehren. „Ordnungsgelder sind dazu da, künftiges Verhalten zu steuern“, sagt Schmitt. „Hier geht es aber um rückwirkende Forderungen.“
Zudem dürfe das Verhalten der Genossenschaft nicht widersprüchlich sein. Wenn z.B. Betriebe in der Vergangenheit versucht hätten, der Genossenschaft Getreide anzudienen, ohne dass diese reagiert hat, könne sie die Nicht-Andienung nicht plötzlich bestrafen.
Dr. Dirk Schuhmacher, Fachanwalt für Agrarrecht aus Münster, weist darauf hin, dass die Satzung der Ökofranken aus dem Jahr 2009 zwar ein Ordnungsgeld im Fall einer Nicht-Andienung vorsehe, die Andienungspflicht aber durch einen Beschluss des Vorstands auch umgesetzt werden musste. Wenn die Andienung über Jahre nicht aktiv eingefordert worden sei, sei die Verpflichtung, anzudienen, „verwirkt“.
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Der Vermarktungszusammenschluss für ökologisch-regionalen Landbau eG (Ökofranken) hat saftige Ordnungsstrafen gegenüber Mitgliedsbetrieben angekündigt. Die finanziell angeschlagene Genossenschaft, die für die letzten drei Jahre katastrophale Preise für Ökogetreide ausbezahlt hat, forderte kürzlich von Betrieben, die keine Ware angeliefert haben, ein jährliches Ordnungsgeld von 1500 € pro gezeichnete 10 ha Fläche. Da sich das verhängte Ordnungsgeld auf die Jahre 2017 bis 2020 bezieht, bewegt sich die Zahlungsaufforderung in einigen Betrieben im hohen fünfstelligen Bereich.
Laut Rechtsanwalt Hans-Peter Schmitt aus Freiburg, der betroffene Betriebe vertritt, stehen die Chancen gut, das Ordnungsgeld abzuwehren. „Ordnungsgelder sind dazu da, künftiges Verhalten zu steuern“, sagt Schmitt. „Hier geht es aber um rückwirkende Forderungen.“
Zudem dürfe das Verhalten der Genossenschaft nicht widersprüchlich sein. Wenn z.B. Betriebe in der Vergangenheit versucht hätten, der Genossenschaft Getreide anzudienen, ohne dass diese reagiert hat, könne sie die Nicht-Andienung nicht plötzlich bestrafen.
Dr. Dirk Schuhmacher, Fachanwalt für Agrarrecht aus Münster, weist darauf hin, dass die Satzung der Ökofranken aus dem Jahr 2009 zwar ein Ordnungsgeld im Fall einer Nicht-Andienung vorsehe, die Andienungspflicht aber durch einen Beschluss des Vorstands auch umgesetzt werden musste. Wenn die Andienung über Jahre nicht aktiv eingefordert worden sei, sei die Verpflichtung, anzudienen, „verwirkt“.