In den ausgewiesenen roten Gebieten müssen betroffene Landwirte 20% vom ermittelten N-Düngebedarf abziehen. Abweichend vom Grundsatz der bedarfsgerechten Düngung führt dies auf Dauer zu geringeren Erträgen. Insbesondere auf Grünland ist die Düngung je nach Nutzung und Standort ohnehin schon zu knapp bemessen. Geplant sind Länderermächtigungen, die Dauergrünland von der verpflichtenden 20%-Regel befreien. Wie die einzelnen Bundesländer dies umsetzen, bleibt abzuwarten.
Problematisch ist, dass viele Futterbaubetriebe ausschließlich auf die Futterproduktion ausgerichtet sind – und das oft in Regionen mit enger Flächenausstattung. Gerade in den Jahren 2018 und 2019 wurde in diesen Gebieten das Grundfutter knapp. Eigentlich empfiehlt es sich, künftig Futterreserven anzulegen, um dem entgegenzusteuern. In roten Gebieten mit einem 20%-Abschlag ist das aber kaum umzusetzen.
Auf Zukauffuttermittel zurückzugreifen ist oft nur begrenzt möglich, da regional meist alle Betriebe betroffen sind. Entsprechende Futterlücken über zusätzliches Kraftfutter kompensieren zu wollen, ist zum einen teuer, weil bei einer 4-Schnittnutzung z.B. Kosten von über 350 €/ha entstehen. Zum anderen ist das aus Sicht der Rationsgestaltung und der Tiergesundheit nicht machbar. Zudem würde jeder zusätzliche Kraftfutteraufwand die Nährstoffimporte in den Betrieb erhöhen. Vor allem in Regionen mit recht hoher Tierdichte gilt es jedoch, zusätzliche Nährstoffimporte zu vermeiden.
Ziel muss bleiben, möglichst viel Milch aus eigenem qualitativ hochwertigem Grundfutter zu erzeugen. Nur dann lässt sich die betriebliche Stoffstrombilanz entlasten. Durch die eingeschränkte Düngung sind diese beiden Ziele jedoch nicht vereinbar.
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In den ausgewiesenen roten Gebieten müssen betroffene Landwirte 20% vom ermittelten N-Düngebedarf abziehen. Abweichend vom Grundsatz der bedarfsgerechten Düngung führt dies auf Dauer zu geringeren Erträgen. Insbesondere auf Grünland ist die Düngung je nach Nutzung und Standort ohnehin schon zu knapp bemessen. Geplant sind Länderermächtigungen, die Dauergrünland von der verpflichtenden 20%-Regel befreien. Wie die einzelnen Bundesländer dies umsetzen, bleibt abzuwarten.
Problematisch ist, dass viele Futterbaubetriebe ausschließlich auf die Futterproduktion ausgerichtet sind – und das oft in Regionen mit enger Flächenausstattung. Gerade in den Jahren 2018 und 2019 wurde in diesen Gebieten das Grundfutter knapp. Eigentlich empfiehlt es sich, künftig Futterreserven anzulegen, um dem entgegenzusteuern. In roten Gebieten mit einem 20%-Abschlag ist das aber kaum umzusetzen.
Auf Zukauffuttermittel zurückzugreifen ist oft nur begrenzt möglich, da regional meist alle Betriebe betroffen sind. Entsprechende Futterlücken über zusätzliches Kraftfutter kompensieren zu wollen, ist zum einen teuer, weil bei einer 4-Schnittnutzung z.B. Kosten von über 350 €/ha entstehen. Zum anderen ist das aus Sicht der Rationsgestaltung und der Tiergesundheit nicht machbar. Zudem würde jeder zusätzliche Kraftfutteraufwand die Nährstoffimporte in den Betrieb erhöhen. Vor allem in Regionen mit recht hoher Tierdichte gilt es jedoch, zusätzliche Nährstoffimporte zu vermeiden.
Ziel muss bleiben, möglichst viel Milch aus eigenem qualitativ hochwertigem Grundfutter zu erzeugen. Nur dann lässt sich die betriebliche Stoffstrombilanz entlasten. Durch die eingeschränkte Düngung sind diese beiden Ziele jedoch nicht vereinbar.