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Auflagen in P-sensiblen Gebieten

Lesezeit: 2 Minuten

Während der Diskussion über die nitratbelasteten Gebiete wurde nur wenig über die Ausweisung und Maßnahmen der phosphatbelasteten, sogenannten Gelben Gebiete, gesprochen. Die Länder mussten jedoch auch hier die Vorgaben der Düngeverordnung (DüV) bis zum 1. Januar 2021 umsetzen. Dabei waren zwei verschiedene Herangehensweisen möglich:


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  • Die Ausweisung von Einzelgebietskulissen (Gelben Gebieten), in denen mindestens zwei zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, die geeignet sind, die P-Belastung zu reduzieren.3


  • Statt der Ausweisung von Einzelgebietskulissen die Anwendung der Maßnahme „erweiterte Gewässerabstände zu Oberflächengewässern“ im gesamten Landesgebiet (DüV §13a Abs. 5).4


Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen wählten den ersten Ansatz und haben die Gelben Gebiete ausgewiesen. Welche zwei Maßnahmen Landwirte auf darin liegenden Flächen ergreifen müssen, entnehmen Sie der Übersicht. Weitere Maßnahmendetails finden Sie in der jeweiligen Landesdüngeverordnung.


Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Saarland und Sachsen haben dagegen auf ein Ausweisung von Einzelgebieten verzichtet. Daher gelten im gesamten Land bei der Düngung die erweiterten Gewässerabstände gemäß DüV. Folgende Abstände sind je nach Hangneigung einzuhalten:


  • Bei der Aufbringung von P-haltigen Düngemitteln auf ebenen Feldstücken sind grundsätzlich 5 m (statt 3 m) Gewässerabstand zur Böschungsoberkante einzuhalten.
  • Beim Einsatz von Exakttechnik (Streubereite = Arbeitsbreite/Grenzstreueinrichtung) reduziert sich der Abstand auf 1 m bzw. auf 3 m bei 5bis <10% Hangneigung.
  • Auf stark geneigten Flächen ab 10% Hangneigung innerhalb der ersten 30 m zur Böschungsoberkante darf auf den ersten 10 m keine Düngung erfolgen.


Darüber hinaus gelten weitere Bewirtschaftungsauflagen in den genannten Bereichen. Da der Text der DüV hier insgesamt zu Missverständnissen führen kann, kontaktieren Sie bei Fragen Ihre zuständige Landesdienststelle.


Niedersachsen geht einen Sonderweg. Hier gibt es für stehende Gewässer Einzelgebietskulissen, in denen drei zusätzliche Maßnahmen einzuhalten sind (siehe Übersicht). Für Fließgewässer verzichtete man auf die Ausweisung von Einzelkulissen, sodass zu ihnen im ganzen Bundesland die erweiterten Abstände einzuhalten sind.


Berlin, Bremen und Hamburg weisen keine Kulissen aus, da hier die erforderlichen Kriterien nicht erfüllt sind.

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