Das Ende Juni beschlossene Insektenschutzgesetz, das voraussichtlich im September in Kraft tritt, schränkt die Nutzung von Glyphosat ein. Der Wirkstoff soll bis zu seinem Verbot ab dem Jahr 2024 nur noch in Ausnahmefällen in der Landwirtschaft zum Einsatz kommen. Welche das sind, teilte das Bundeslandwirtschaftsministerium auf Anfrage von top agrar mit:
Bekämpfung von Problemunkräutern, d.h. Unkräuter, die auch bei ausreichender Bodenbearbeitung nur schwer zu bekämpfen sind. Ob das zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen. Konkret nennt die künftige Verordnung als Beispiele Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke.
Auf erosionsgefährdeten Flächen, die nach der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung einer Erosionsgefährdungsklasse zugeordnet sind. Diese Flächen sind bereits erfasst. Eines gesonderten Nachweises bedarf es daher nicht.
Bei Mulch- und Direktsaatverfahren für alle Ackerflächen, unabhängig davon, ob sie als erosionsgefährdet eingestuft sind bzw. Problemunkräuter aufweisen oder nicht.
Somit darf eine Vorsaatbehandlung weiterhin durchgeführt werden, wenn es sich um erosionsgefährdete Flächen handelt oder Problemunkräuter bekämpft werden müssen oder ein Mulch- oder Direktsaatverfahren zur Anwendung kommt. Das gilt auch für die Behandlung von Problemunkräutern auf einem Scheinsaatbett.
Grünland: Nur zur Erneuerung bei einer Verunkrautung, bei der die Futtergewinnung aus Sicht der Tiergesundheit nicht möglich ist oder auf erosionsgefährdeten Flächen.
Die Ausnahmen gelten hingegen nicht in Naturschutzgebieten, Nationalparks und gesetzlich geschützten Biotopen sowie auf Grünland und Wald in FFH-Gebieten.
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Das Ende Juni beschlossene Insektenschutzgesetz, das voraussichtlich im September in Kraft tritt, schränkt die Nutzung von Glyphosat ein. Der Wirkstoff soll bis zu seinem Verbot ab dem Jahr 2024 nur noch in Ausnahmefällen in der Landwirtschaft zum Einsatz kommen. Welche das sind, teilte das Bundeslandwirtschaftsministerium auf Anfrage von top agrar mit:
Bekämpfung von Problemunkräutern, d.h. Unkräuter, die auch bei ausreichender Bodenbearbeitung nur schwer zu bekämpfen sind. Ob das zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen. Konkret nennt die künftige Verordnung als Beispiele Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke.
Auf erosionsgefährdeten Flächen, die nach der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung einer Erosionsgefährdungsklasse zugeordnet sind. Diese Flächen sind bereits erfasst. Eines gesonderten Nachweises bedarf es daher nicht.
Bei Mulch- und Direktsaatverfahren für alle Ackerflächen, unabhängig davon, ob sie als erosionsgefährdet eingestuft sind bzw. Problemunkräuter aufweisen oder nicht.
Somit darf eine Vorsaatbehandlung weiterhin durchgeführt werden, wenn es sich um erosionsgefährdete Flächen handelt oder Problemunkräuter bekämpft werden müssen oder ein Mulch- oder Direktsaatverfahren zur Anwendung kommt. Das gilt auch für die Behandlung von Problemunkräutern auf einem Scheinsaatbett.
Grünland: Nur zur Erneuerung bei einer Verunkrautung, bei der die Futtergewinnung aus Sicht der Tiergesundheit nicht möglich ist oder auf erosionsgefährdeten Flächen.
Die Ausnahmen gelten hingegen nicht in Naturschutzgebieten, Nationalparks und gesetzlich geschützten Biotopen sowie auf Grünland und Wald in FFH-Gebieten.