Eine Stoffstrombilanz müssen Tierhalter, die mehr als 50 GV halten oder mehr als 30 ha bewirtschaften und dabei jeweils eine Viehbesatzdichte von 2,5 GV/ha überschreiten, erstellen. Das gilt auch für Viehhalter, die Wirtschaftsdünger von Dritten aufnehmen (Ausnahme: Betriebe, die weniger als 750 kg Gesamt-N beziehen). Die Bilanz erfasst alle Nährstoffzufuhren und -abfuhren. Für das Wirtschaftsjahr 2018/19 muss die Stoffstrombilanz spätestens Ende 2019 vorliegen.
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Eine Stoffstrombilanz müssen Tierhalter, die mehr als 50 GV halten oder mehr als 30 ha bewirtschaften und dabei jeweils eine Viehbesatzdichte von 2,5 GV/ha überschreiten, erstellen. Das gilt auch für Viehhalter, die Wirtschaftsdünger von Dritten aufnehmen (Ausnahme: Betriebe, die weniger als 750 kg Gesamt-N beziehen). Die Bilanz erfasst alle Nährstoffzufuhren und -abfuhren. Für das Wirtschaftsjahr 2018/19 muss die Stoffstrombilanz spätestens Ende 2019 vorliegen.