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topplus Aus dem Heft

Dokumentation – lästig, aber nötig

Lesezeit: 2 Minuten

Am 31.1. enden die Sperrfristen für den Einsatz N-haltiger Dünger (achten Sie auf Ausnahmen in den Bundesländern). Wichtig ist nun, vor der Düngemaßnahme eine Düngebedarfsermittlung (DBE) durchzuführen. Wer diese verspätet oder unvollständig erstellt, riskiert eine Ordnungswidrigkeit.


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Die DBE stellt einen Maximalrahmen für die Düngung dar. Demnach darf die zu düngende Menge diesen gesetzlichen Rahmen nicht überschreiten. Den Düngebedarf muss man für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit errechnen. Als Einheit gelten mehrere Schläge mit vergleichbaren Standortverhältnissen, die einheitlich bewirtschaftet werden und mit derselben Kultur bestellt sind.


Um die DBE einfach und schnell zu erstellen, bieten die zuständigen Stellen der Bundesländer EDV-Programme an. Sie können die Planung jedoch auch selbst auf einem Blatt Papier vornehmen. Wie das funktioniert, lesen Sie im Beitrag ab Seite 62.


Denken Sie auch daran, den Nährstoffvergleich spätestens bis zum 31.3. zu erstellen. Neu ist, dass Futterbaubetriebe ihre bisherige Feld-Stall-Bilanz nun plausibilisieren müssen: Man darf die Erträge und damit die Nährstoffabfuhr nicht mehr schätzen, sondernmuss sie über die Tierzahl berechnen.


Seit Anfang 2018 gilt zudem die sogenannte Stoffstrombilanz-Verordnung. Mithilfe der Stoffstrombilanz müssen die Nährstoffzufuhren und -abfuhren eines Betriebes ermittelt, bewertet und aufgezeichnet werden. Wann die Bilanz vorliegen muss, hängt vom Bemessungszeitraum ab (Wirtschaftsjahr, Kalenderjahr oder Milchjahr). Welche Betriebe eine Stoffstrombilanz erstellen müssen und wie das funktioniert, lesen Sie im top agrar-Ratgeber „Neue Düngeverordnung, 3. Auflage“, mit der ISBN 978-3-7843-5530-6. Bestellung unter:


buchvertrieb@topagrar.com,


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