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Einheitliche Regeln für rote und graue Gebiete?

Seit dem 24.6. liegt der Entwurf der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV GeA) vor, mit der die Ausweisung der mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete bundesweit vereinheitlicht werden soll.

Lesezeit: 4 Minuten

Dieser Entwurf befindet sich nun bis zum 12.7. zur Anhörung bei Ländern und Verbänden und sieht Folgendes vor:

Nitrat belastete Gebiete

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  • Festlegung eines Ausweisungsmessnetzes: Bei diesem Messnetz können nicht nur wie bisher, die Ergebnisse der Messstellen des WRRL-Messnetzes, sondern auch andere geeignete Messstellen herangezogen werden, solange diese, den in der Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben qualitativen Anforderungen, entsprechen. Damit soll sichergestellt werden, dass die geforderte Dichte des Messnetzes von mindestens einer Messstelle je 50 km² überall erreicht wird.
  • Immissionsbasierte Gebietsabgrenzung: Sie dient der Binnendifferenzierung von roten Grundwasserkörpern. Deren Einstufung basiert auf den mittels des Ausweisungsmessnetzes gemessenen Nitratkonzentrationen im Grundwasser (GW). Neu verschärfend kommt hinzu, dass ein Gebiet schon rot werden kann, wenn bereits eine Messstelle des Ausweisungsmessnetzes den Schwellenwert von 50 mg Nitrat/l überschreitet bzw. eine Nitratkonzentration von 37,5 mg/l mit steigendem Trend aufweist. Um vor allem bei sehr großen GW-Körpern die roten Gebiete auf die tatsächlich betroffenen Regionen zu reduzieren, können drei Verfahren angewendet werden (Regionalisierung durch erhöhte Messstellendichte, Abgrenzung nach hydrogeologischen Kriterien, Einzugsgebiete von Trinkwasserschutzgebieten). Ist es einzelnen Ländern nicht möglich, diese Verfahren anzuwenden, können zur erstmaligen Ausweisung zum 31.12.20 auch komplette GW-Körper in die nachfolgende Modellierung einfließen.
  • Berücksichtigung des Emissionsrisikos: Im Anschluss an das immissionsbasierte Vorgehen soll über Modellierung konkretisiert werden, welche Nitrataustragsgefahr auf Schlagebene besteht. Hierfür fließen Daten aus Bodenart, GW-Neubildung und Nährstoffflüssen ein. Ermittelt wird der maximale Stickstoff(N)saldo, der zu tolerieren ist, damit 50 mg Nitrat/l Sickerwasser unterhalb der durchwurzelten Bodenzone nicht überschritten wird. In einem weiteren Schritt wird der tatsächliche N-Saldo der landwirtschaftlichen Fläche aus Zu- und Abfuhr im Durchschnitt der letzten vier Jahre errechnet.
  • Plausibilisierung beider Ansätze: Der tatsächliche und der maximal tolerierbare N-Saldo werden gegenübergestellt. Übersteigt der errechnete N-Saldo der Fläche den maximal tolerierbaren N-Saldo, gilt für die Fläche ein hohes Emissionsrisiko; ist er niedriger, gilt ein geringes Emissionsrisiko. Liegt eine Fläche aufgrund der Überschreitung der Messwerte in einem roten Gebiet, die Modellierung bescheinigt aber ein geringes Emissionsrisiko, soll eine erneute Überprüfung unter Berücksichtigung der Messergebnisse, Bodenkarten und des Wasserhaushaltsmodells erfolgen. Die jeweilige Fläche wird nach dem Ergebnis angepasst.
  • Ausweisung der roten Gebiete: Die nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung ermittelten landwirtschaftlichen Flächen mit hohem Nitratemissionsrisiko, werden als nitratbelastete Gebiete ausgewiesen. In ihnen gelten die, in der DüV beschlossenen, verschärften Maßnahmen, sowie zwei zusätzliche Maßnahmen der Länder.

Eutrophierte Gebiete

  • Beurteilt wird zunächst der ökologische Zustand von Seen und Fließgewässern (Oberflächengewässer). Dafür wird die Belastung mit Orthophosphaten (Fließgewässer) bzw. Gesamtphosphor (Seen) über Messstellen ermittelt.
  • Wird der gute ökologische Zustand gemäß Oberflächengewässer-VO nicht erreicht, soll eine biologische Beurteilung anhand der Parameter Wasserpflanzen oder Phytoplankton erfolgen.
  • Verfehlen die Gewässer auch hier den guten Zustand, ist zu ermitteln, ob der Anteil der Phosphoreinträge der Landwirtschaft mehr als 20% der Gesamteinträge ausmachen und die landwirtschaftliche Gesamtfracht einen je nach Fließgewässertyp bestimmten Wert an Phosphor überschreitet.
  • Erst dann werden die betroffenen Einzugs- bzw. Teileinzugsgebiete der Oberflächenwasserkörper als eutrophiertes Gebiet (graue Gebiete) ermittelt und ausgewiesen.

Überprüfung der Gebiete

Die Länder müssen mindestens alle vier Jahre die Ausweisung der Gebiete überprüfen und wenn erforderlich, anpassen. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 31.12. Die Daten in den roten Gebieten sollen nicht älter als 48 Monate sein.

Übergangsregelung

Die Verwaltungsvorschrift soll nach der Befassung des Bundesrates noch Ende September 2020 in Kraft treten. Den Ländern bleibt dann bis 31.12.20 Zeit, ihre Gebiete auszuweisen. Allerdings gelten für die Umsetzung einiger Anforderungen zum Teil lange Übergangsfristen. Zum 31.12.24 plant man, alle Länder auf einen Stand gebracht zu haben.

anne-katrin.rohlmann@topagrar.com

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