Die im Jahr 2009 eingeführte EU-Pflanzenschutzverordnung, welche die Zulassung der Wirkstoffe in der EU regelt, wirkt nun mit voller Wucht. Kürzlich erfolgte die Festlegung der Kriterien für die „hormonelle Wirkung“ von Wirkstoffen – dem letzten Cut-off-Kriterium. Damit haben wir heute eine doppelte Zulassung.
Zunächst bewerten die Mitgliedsstaaten und die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) einen Wirkstoff auf EU-Ebene. Alle genehmigten Wirkstoffe kommen in eine Positiv-Liste (Annex I). Die Genehmigung ist in der Regel auf 10 Jahre befristet. Erst nach der Annex I-Listung kann auf nationaler Ebene eine Zulassung erfolgen. Trotz der neuen zonalen Zulassung, die das Verfahren eigentlich vereinfachen sollte, dürfen die Mitgliedsstaaten nationale Besonderheiten berücksichtigen und risikomindernde Auflagen festlegen.
Obwohl Pflanzenschutzmittel in Deutschland bereits diesem strengen Zulassungsverfahren unterliegen, hat die EU mit der Verordnung neue Ausschlusskriterien zur Wirkstoffbewertung eingeführt. Beurteilt wird heute nach dem Vorsorgeprinzip. Dabei versucht man, die mögliche Gefahr des unverdünnten Wirkstoffs für Mensch, Tier und Umwelt zu beurteilen. Dazu hat Brüssel verschiedene Ausschlusskriterien (Cut-off-Kriterien) festgelegt. Das hat Folgen für die Bewertung der „Wirkung auf den Hormonhaushalt“ (endokrine Wirkung). Nun reicht bereits der Verdacht auf eine schädliche hormonelle Wirkung aus, um einen Wirkstoff nicht zuzulassen. Wirkstoffe, die unter Cut-off-Kriterien fallen, sind grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
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Die im Jahr 2009 eingeführte EU-Pflanzenschutzverordnung, welche die Zulassung der Wirkstoffe in der EU regelt, wirkt nun mit voller Wucht. Kürzlich erfolgte die Festlegung der Kriterien für die „hormonelle Wirkung“ von Wirkstoffen – dem letzten Cut-off-Kriterium. Damit haben wir heute eine doppelte Zulassung.
Zunächst bewerten die Mitgliedsstaaten und die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) einen Wirkstoff auf EU-Ebene. Alle genehmigten Wirkstoffe kommen in eine Positiv-Liste (Annex I). Die Genehmigung ist in der Regel auf 10 Jahre befristet. Erst nach der Annex I-Listung kann auf nationaler Ebene eine Zulassung erfolgen. Trotz der neuen zonalen Zulassung, die das Verfahren eigentlich vereinfachen sollte, dürfen die Mitgliedsstaaten nationale Besonderheiten berücksichtigen und risikomindernde Auflagen festlegen.
Obwohl Pflanzenschutzmittel in Deutschland bereits diesem strengen Zulassungsverfahren unterliegen, hat die EU mit der Verordnung neue Ausschlusskriterien zur Wirkstoffbewertung eingeführt. Beurteilt wird heute nach dem Vorsorgeprinzip. Dabei versucht man, die mögliche Gefahr des unverdünnten Wirkstoffs für Mensch, Tier und Umwelt zu beurteilen. Dazu hat Brüssel verschiedene Ausschlusskriterien (Cut-off-Kriterien) festgelegt. Das hat Folgen für die Bewertung der „Wirkung auf den Hormonhaushalt“ (endokrine Wirkung). Nun reicht bereits der Verdacht auf eine schädliche hormonelle Wirkung aus, um einen Wirkstoff nicht zuzulassen. Wirkstoffe, die unter Cut-off-Kriterien fallen, sind grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.