Dass alle Methoden der gerichteten Mutagenese wie Crispr/Cas unter das Gentechnikrecht fallen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 25. Juli 2018. Die Richter begründeten, dass sie nach dem Vorsorgeprinzip zu urteilen hätten: Demnach seien durch Crispr/Cas gezüchtete Pflanzen als gentechnisch veränderte Organismen, kurz GVO, anzusehen – unabhängig davon, ob fremde DNA eingefügt wurde oder nicht. Wie auch andere GVO fallen Crispr-Pflanzen nun unter die Vorschriften der Freisetzungsrichtlinie 2001/18. Demnach müssen Züchter sich das Inverkehrbringen genehmigen lassen, entsprechende Untersuchungen vorlegen und die Produkte auch im Handel als GVO kennzeichnen – mit Kosten von ca. 7 bis 30 Mio. €.
Die Richter des EuGH urteilten zudem, dass auch die Methoden bzw. Produkte aus ungerichteter Mutagenese (siehe Seite 69) unter das Gentechnikrecht fallen – bislang war das nicht der Fall. Weil diese chemischen bzw. radioaktiven Methoden aber bereits seit Jahrzehnten durchgeführt werden – so der EuGH – seien so gezüchtete Pflanzen sicher. Somit könne man sie von der Kennzeichnungspflicht befreien.
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Dass alle Methoden der gerichteten Mutagenese wie Crispr/Cas unter das Gentechnikrecht fallen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 25. Juli 2018. Die Richter begründeten, dass sie nach dem Vorsorgeprinzip zu urteilen hätten: Demnach seien durch Crispr/Cas gezüchtete Pflanzen als gentechnisch veränderte Organismen, kurz GVO, anzusehen – unabhängig davon, ob fremde DNA eingefügt wurde oder nicht. Wie auch andere GVO fallen Crispr-Pflanzen nun unter die Vorschriften der Freisetzungsrichtlinie 2001/18. Demnach müssen Züchter sich das Inverkehrbringen genehmigen lassen, entsprechende Untersuchungen vorlegen und die Produkte auch im Handel als GVO kennzeichnen – mit Kosten von ca. 7 bis 30 Mio. €.
Die Richter des EuGH urteilten zudem, dass auch die Methoden bzw. Produkte aus ungerichteter Mutagenese (siehe Seite 69) unter das Gentechnikrecht fallen – bislang war das nicht der Fall. Weil diese chemischen bzw. radioaktiven Methoden aber bereits seit Jahrzehnten durchgeführt werden – so der EuGH – seien so gezüchtete Pflanzen sicher. Somit könne man sie von der Kennzeichnungspflicht befreien.