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Für das Beizen gelten neue Regeln

Lesezeit: 2 Minuten

Bereits zur neuen Saison gelten erstmalig die verschärften gesetzlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Beizgeräten. Zudem sind Auflagen bei der Aussaat einzuhalten, die CC-relevant und zusätzlich bußgeldbewährt sind. Der Hintergrund: Es dürfen keine Gefahren und Schäden für Mensch, Tier, Grundwasser und die Umwelt von einer unsachgemäßen Anwendung von Pflanzenschutzgeräten und gebeiztem Saatgut ausgehen.


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Um Folgendes geht es: Mobile und stationäre Beizgeräte mit einem kontinuierlichen Durchfluss oder einer Leistung mit ≥5 kg Chargengröße darf man nur noch zur Beizung einsetzen, wenn sie auf ihre „bestimmungs- und sachgerechte Verwendung“ geprüft wurden. Bis zum 31.12.2020 müssen die Anlagen erstmals – und dann alle drei Jahre erneut – geprüft werden. So will es die am 30.4.2019 geänderte Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (PflSchGerätV). Neugeräte mit einer CE-Kennzeichnung sind auch ohne Anerkennung des Julius Kühn-Instituts (JKI) verkehrsfähig. Die Hersteller können ihre Geräte aber freiwillig dem Anerkennungsverfahren unterziehen.


Um die Gefahren bei der Aussaat – Emission und Abdrift wirkstoffhaltigen Beizabriebs – zu minimieren, wurden zudem die Kennzeichnungsauflagen der Beizmittel ergänzt:


Beizmittel, die mit der Auflage NT699-2 gekennzeichnet sind, darf man nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen anwenden. Diese müssen in der Liste „Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staub minderung“ des JKI gelistet sein. Die Auflage gilt ab dem 1.1.2020 und ist bereits für Vibrance Trio eingetragen.


In der sogenannten Windauflage (NH681) ist geregelt, dass Saatgut mit dieser Kennzeichnung bei einer Windgeschwindigkeit von über 5 m/s nicht mehr ausgebracht werden darf. Die Auflage gilt bereits für die Beizen Latitude XL und Rubin Plus.


Neu ist, dass beide Auflagen nun auch bei fungiziden Beizen gelten. Die wenigen Drilltage im Herbst könnten auf vielen Standorten der Windauflage zum Opfer fallen. Alternativ könnte das Saatgut nur noch von zertifizierten Beizstellen gebeizt werden dürfen. Voraussetzung wäre ein qualitativ hochwertiges Beizmittel mit guter Haftfähigkeit, eine möglichst staubfreie Saatgutpartie und eine perfekte Anbeizung. Diese Forderungen wären von Herstellern und Beizstellen zu erfüllen. Ob künftige Beizmittel diesen Anforderungen gerecht werden können, welche Auflagen sie bekommen und wie hoch die Maßstäbe noch werden, ist bislang noch nicht abzusehen.


Dr. Ute Kropf, Fachhochschule Kiel

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