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GAP: Wie viel Stilllegung muss es ab 2023 sein?

Lesezeit: 3 Minuten

Mit der neuen Reform der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) müssen Landwirte ab 2023 verpflichtend Brachen und Landschaftselemente vorhalten, wenn sie Direktzahlungen erhalten wollen. Eigentlich hatten sich Bundesregierung und Bundestag dafür vor der Sommerpause auf einen Anteil von 3% nicht produktiver Fläche an der Ackerfläche geeinigt und dies auch so in den GAP-Gesetzen verankert.


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Doch die EU-Institutionen haben diesen Punkt in ihren entscheidenden Trilog-Verhandlungen Ende Juni verschärft und komplizierter gemacht. Im Ringen um den umkämpften Prozentsatz landeten Kommission, Rat und Parlament bei 4% nicht produktiver Fläche als Voraussetzung für alle Agrarzahlungen. Alternativ ermöglicht der EU-Kompromiss, den verpflichtenden Bracheanteil mit der zusätzlichen Anlage von Brachen innerhalb der Eco-Schemes oder mit dem Anbau von Zwischenfrüchten und unbehandelten Eiweißpflanzen auf 3% zu reduzieren.


Das soll in Deutschland so aber nicht zur Anwendung kommen: Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) plädiert dafür, sich auf die Verpflichtung von 4% Brache zu beschränken. Dagegen regt sich Widerstand im Deutschen Bauernverband (DBV). „Wir können die beabsichtigte Umsetzung Ihres Hauses, wonach Sie mit der Vorgabe von 4% der Ackerfläche als Brache/Landschaftselemente nur eine der drei Optionen zulassen wollen, nicht mittragen“, schreibt DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken in einem Brief an BMEL-Staatssekretärin Beate Kasch.


Krüsken argumentiert, dass die EU-Institutionen es nicht den Mitgliedstaaten überlassen hätten, eine der drei Optionen auszuwählen. Für ihn ist die Wahlmöglichkeit bei den nicht produktiven Flächen für die Landwirte ein „unmittelbares EU-Recht“. Mit der Festlegung des BMEL würde den Landwirten die „erforderliche Flexibilität“ genommen, die Brache-Verpflichtung in Kombination mit dem Anbau von Zwischenfrüchten oder stickstoffbindenden Kulturen zu erfüllen.


Für das BMEL ist die Erhöhung der Brachflächen von 3 auf 4% der einfachere und möglicherweise bürokratiefreiere Weg. Dafür müsste die Politik nur den bereits im beschlossenen GAP-Gesetz befindlichen Prozentsatz erhöhen. Zudem sitzt dem BMEL das Bundesumweltministerium (BMU) im Nacken, das gemeinsam mit der Umweltministerkonferenz der Länder immer für einen Brachflächenanteil von 5% plädiert hatte. Umweltverbände hatten sogar 10% gefordert.


Zudem haben Wissenschaftler und Umweltverbände bemängelt, dass viele Betriebe die bisherigen Umweltverpflichtungen beim Greening meist mit Zwischenfrüchten und weniger mit hochwertigeren Biodiversitätsmaßnahmen oder Brachen erfüllt haben. Die Umweltministerkonferenz hatte den Bund daher explizit aufgefordert, Eiweißpflanzen, Zwischenfrüchte oder andere produktive Nutzungen ab 2023 nicht mehr bei den Umweltvorgaben für Direktzahlungen zuzulassen.


Betriebe, die mehr als 75% ihrer Fläche als Dauergrünland oder für Grünfutter nutzen oder nur 10ha bewirtschaften, müssen keine nicht produktiven Flächen vorhalten, um ab 2023 Agrarzahlungen zu erhalten.


Foto: Höner


△ Ab 2023 müssen Landwirte auf 4% ihrer Ackerflächen eine Brache einrichten.

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