Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln an Biodiversitätsauflagen zu knüpfen ist rechtswidrig. Das entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Braunschweig. Damit kassiert das Umweltbundesamt (UBA) eine deutliche Schlappe. Gegenstand der UBA-Forderung ist die Einführung von sogenannten Biodiversitäts-Anwendungsbestimmungen, die Landwirte verpflichten sollen, auf 10% ihrer Ackerfläche keinen konventionellen Anbau mehr zu tätigen, wenn sie bestimmte Pflanzenschutzmittel anwenden. Darunter würden alle Breitband-Herbizide, ein Großteil der Insektizide und ein Teil der Fungizide fallen (siehe auch top agrar 9/2019, ab Seite 98).
Dem hat das Gericht nun eine klare Absage erteilt. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – so das Urteil – enthält den Vorbehalt, dass bei der Pflanzenschutzmittelzulassung nur dann unannehmbare Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem von den nationalen Behörden zu prüfen sind, wenn die europäische Gesundheitsbehörde EFSA hierzu anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung festgelegt hat. Solange dies nicht erfolgt sei, kann dieser Punkt nicht Gegenstand der pflanzenschutzrechtlichen Bewertung sein.
Zudem handelt es sich nach Auffassung des Gerichts bei den Biodiversitäts-Anwendungsbestimmungen – entgegen der Ansicht des UBA – auch nicht um Risikominderungsmaßnahmen. Es sind vielmehr Kompensationsmaßnahmen, für die weder die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 noch das deutsche Pflanzenschutzgesetz eine Rechtsgrundlage vorsieht.
„Die Entscheidung verpflichtet nunmehr alle deutschen Behörden, von der geforderten UBA-Auflage in der Mittelzulassung Abstand zu nehmen und schnellstmöglich rechtswidrig verkürzte Zulassungen zu korrigieren“, so Rechtsanwalt Dr. Alexander Koof (Linnich), einer der Klägeranwälte. „Es ist aber auch gleichzeitig ein wichtiges Signal für die Politik. Die Tatsache, dass das Zulassungsrecht für Pflanzenschutzmittel auf EU-Ebene geregelt ist, sollte auch den Mitgliedstaat Deutschland veranlassen, nationale Alleingänge in Zukunft tunlichst zu unterlassen. Das von der EU herausgegebene Regelwerk folgt dem Gedanken der Harmonisierung, dem nationale Alleingänge klar entgegenstehen.“
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Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln an Biodiversitätsauflagen zu knüpfen ist rechtswidrig. Das entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Braunschweig. Damit kassiert das Umweltbundesamt (UBA) eine deutliche Schlappe. Gegenstand der UBA-Forderung ist die Einführung von sogenannten Biodiversitäts-Anwendungsbestimmungen, die Landwirte verpflichten sollen, auf 10% ihrer Ackerfläche keinen konventionellen Anbau mehr zu tätigen, wenn sie bestimmte Pflanzenschutzmittel anwenden. Darunter würden alle Breitband-Herbizide, ein Großteil der Insektizide und ein Teil der Fungizide fallen (siehe auch top agrar 9/2019, ab Seite 98).
Dem hat das Gericht nun eine klare Absage erteilt. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – so das Urteil – enthält den Vorbehalt, dass bei der Pflanzenschutzmittelzulassung nur dann unannehmbare Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem von den nationalen Behörden zu prüfen sind, wenn die europäische Gesundheitsbehörde EFSA hierzu anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung festgelegt hat. Solange dies nicht erfolgt sei, kann dieser Punkt nicht Gegenstand der pflanzenschutzrechtlichen Bewertung sein.
Zudem handelt es sich nach Auffassung des Gerichts bei den Biodiversitäts-Anwendungsbestimmungen – entgegen der Ansicht des UBA – auch nicht um Risikominderungsmaßnahmen. Es sind vielmehr Kompensationsmaßnahmen, für die weder die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 noch das deutsche Pflanzenschutzgesetz eine Rechtsgrundlage vorsieht.
„Die Entscheidung verpflichtet nunmehr alle deutschen Behörden, von der geforderten UBA-Auflage in der Mittelzulassung Abstand zu nehmen und schnellstmöglich rechtswidrig verkürzte Zulassungen zu korrigieren“, so Rechtsanwalt Dr. Alexander Koof (Linnich), einer der Klägeranwälte. „Es ist aber auch gleichzeitig ein wichtiges Signal für die Politik. Die Tatsache, dass das Zulassungsrecht für Pflanzenschutzmittel auf EU-Ebene geregelt ist, sollte auch den Mitgliedstaat Deutschland veranlassen, nationale Alleingänge in Zukunft tunlichst zu unterlassen. Das von der EU herausgegebene Regelwerk folgt dem Gedanken der Harmonisierung, dem nationale Alleingänge klar entgegenstehen.“