Bereits im September 2019 hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden, dass die vom Umweltbundesamt (UBA) angeblich festgestellten Auswirkungen von Herbiziden und Insektiziden auf die biologische Vielfalt in der Zulassung nicht berücksichtigt werden dürfen. Denn von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde bisher noch keine Bewertungsmethode diesbezüglich anerkannt. Dennoch wollte das UBA sein Ziel, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln einzuschränken, nicht aufgeben. So fordert das UBA seit Dezember 2019, dass bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln die Anwendungsbestimmung NTneu-Ackerbegleitflora zum Schutz von Nichtzielpflanzen und die Anwendungsbestimmung NTneu-Ackerarthropoden zum Schutz von Nichtzielarthropoden auf der Behandlungsfläche gelten sollen. Die Bestimmungen besagen, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, welche davon betroffen sind, lediglich auf maximal 90% der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen darf (sogenannter Teilflächenansatz).
Ginge es nach dem „5-Punkte-Programm für einen nachhaltigen Pflanzenschutz“ des UBA, wären künftig fast alle Herbizide und Insektizide und etwa ein Drittel der Fungizide mit den Anwendungsbestimmungen NTneu-Ackerbegleitflora und NTneu-Ackerarthropoden behaftet. Im Ergebnis wären dann – wie beim Vorstoß zu den Biodiversitätsanwendungsbestimmungen aus September 2019 – 10% der Gesamtackerfläche eines landwirtschaftlichen Betriebes betroffen.
Der Anwendungsbestimmung NTneu-Ackerbegleitflora hat das Verwaltungsgericht Braunschweig Ende September 2021 nun eine klare Absage erteilt. Die Begründung: Die Pflanzenschutzmittelzulassungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) enthält den Vorbehalt, dass bei der Pflanzenschutzmittelzulassung nur dann unannehmbare Auswirkungen auf Nichtzielpflanzen von den nationalen Behörden zu prüfen sind, wenn die EFSA hierzu wissenschaftliche Methoden zur Bewertung anerkannt hat. In puncto „Auswirkungen auf Nichtzielpflanzen auf der Anwendungsfläche“ fehlt es allerdings bislang an anerkannten Methoden. Solange dies für die Anwendungsfläche (auf dem Feld) nicht erfolgt ist, sei dieser Punkt auch nicht Gegenstand der pflanzenschutzrechtlichen Bewertung.
Das Gericht bestätigt damit die Rechtsauffassung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sowie der Klägeranwälte Herrn Dr. Alexander Koof und Herrn Dr. Joachim Wenning von der Kanzlei Koof & Kollegen Rechtsanwälte.
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Bereits im September 2019 hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden, dass die vom Umweltbundesamt (UBA) angeblich festgestellten Auswirkungen von Herbiziden und Insektiziden auf die biologische Vielfalt in der Zulassung nicht berücksichtigt werden dürfen. Denn von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde bisher noch keine Bewertungsmethode diesbezüglich anerkannt. Dennoch wollte das UBA sein Ziel, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln einzuschränken, nicht aufgeben. So fordert das UBA seit Dezember 2019, dass bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln die Anwendungsbestimmung NTneu-Ackerbegleitflora zum Schutz von Nichtzielpflanzen und die Anwendungsbestimmung NTneu-Ackerarthropoden zum Schutz von Nichtzielarthropoden auf der Behandlungsfläche gelten sollen. Die Bestimmungen besagen, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, welche davon betroffen sind, lediglich auf maximal 90% der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen darf (sogenannter Teilflächenansatz).
Ginge es nach dem „5-Punkte-Programm für einen nachhaltigen Pflanzenschutz“ des UBA, wären künftig fast alle Herbizide und Insektizide und etwa ein Drittel der Fungizide mit den Anwendungsbestimmungen NTneu-Ackerbegleitflora und NTneu-Ackerarthropoden behaftet. Im Ergebnis wären dann – wie beim Vorstoß zu den Biodiversitätsanwendungsbestimmungen aus September 2019 – 10% der Gesamtackerfläche eines landwirtschaftlichen Betriebes betroffen.
Der Anwendungsbestimmung NTneu-Ackerbegleitflora hat das Verwaltungsgericht Braunschweig Ende September 2021 nun eine klare Absage erteilt. Die Begründung: Die Pflanzenschutzmittelzulassungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) enthält den Vorbehalt, dass bei der Pflanzenschutzmittelzulassung nur dann unannehmbare Auswirkungen auf Nichtzielpflanzen von den nationalen Behörden zu prüfen sind, wenn die EFSA hierzu wissenschaftliche Methoden zur Bewertung anerkannt hat. In puncto „Auswirkungen auf Nichtzielpflanzen auf der Anwendungsfläche“ fehlt es allerdings bislang an anerkannten Methoden. Solange dies für die Anwendungsfläche (auf dem Feld) nicht erfolgt ist, sei dieser Punkt auch nicht Gegenstand der pflanzenschutzrechtlichen Bewertung.
Das Gericht bestätigt damit die Rechtsauffassung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sowie der Klägeranwälte Herrn Dr. Alexander Koof und Herrn Dr. Joachim Wenning von der Kanzlei Koof & Kollegen Rechtsanwälte.