Der Startschuss für die ersten Düngemaßnahmen auf Acker- und Grünland ist gefallen – allerdings müssen dafür auch die Bodenvoraussetzungen passen. Denn laut Düngeverordnung darf man auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden keine Mineraldünger, Gülle, Jauche, Gärreste, Mist oder Kompost aufbringen.
Wichtig ist:
Der Boden ist wassergesättigt und überschwemmt, wenn z.B. auf freier, ebener Fläche Wasserlachen entstehen. Das Ausbringverbot gilt auch für Flächen, bei denen Schmelzwasser aufgrund des im Untergrund vorhandenen Frostes nicht versickern kann.
Als schneebedeckt gilt ein Boden, dessen Oberfläche durch Schneeauflage nicht mehr zu erkennen ist.
Zur Düngung müssen Böden völlig frostfrei sein. Auch wenn leichte Nachtfröste im oberen Boden zu einem entsprechenden Frostbelag führen, ist eine Düngung unzulässig. Maßgeblich ist der Zustand während der Aufbringung und nicht die Frage, ob der Boden tagsüber komplett frostfrei wird. Das Düngungsverbot bei Frost bezieht sich auf alle N- und P-haltigen Düngemittel. Neben Gülle, Gärresten, Geflügelkot und Mineraldünger ist selbst eine Düngung mit strohreichen Festmisten bei geringstem Frost nun nicht mehr erlaubt.
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Der Startschuss für die ersten Düngemaßnahmen auf Acker- und Grünland ist gefallen – allerdings müssen dafür auch die Bodenvoraussetzungen passen. Denn laut Düngeverordnung darf man auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden keine Mineraldünger, Gülle, Jauche, Gärreste, Mist oder Kompost aufbringen.
Wichtig ist:
Der Boden ist wassergesättigt und überschwemmt, wenn z.B. auf freier, ebener Fläche Wasserlachen entstehen. Das Ausbringverbot gilt auch für Flächen, bei denen Schmelzwasser aufgrund des im Untergrund vorhandenen Frostes nicht versickern kann.
Als schneebedeckt gilt ein Boden, dessen Oberfläche durch Schneeauflage nicht mehr zu erkennen ist.
Zur Düngung müssen Böden völlig frostfrei sein. Auch wenn leichte Nachtfröste im oberen Boden zu einem entsprechenden Frostbelag führen, ist eine Düngung unzulässig. Maßgeblich ist der Zustand während der Aufbringung und nicht die Frage, ob der Boden tagsüber komplett frostfrei wird. Das Düngungsverbot bei Frost bezieht sich auf alle N- und P-haltigen Düngemittel. Neben Gülle, Gärresten, Geflügelkot und Mineraldünger ist selbst eine Düngung mit strohreichen Festmisten bei geringstem Frost nun nicht mehr erlaubt.