Die Bewertung eines Pflanzenschutzmittels in den nationalen Zulassungsverfahren wird durch die EU-Mitgliedstaaten nach einheitlichen europäischen Vorgaben durchgeführt – so sieht es die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vor. Dazu gehört auch die gegenseitige Anerkennung, sogenannte ZVU-Verfahren. Diese sehen vor, dass die Erstzulassung eines EU-Mitgliedsstaats von einem anderen Mitgliedsstaat anzuerkennen ist, wenn er derselben Zone angehört (Ausnahme: regionale Hinderungsgründe). Doch was passiert, wenn Großbritannien die EU verlässt?
Derzeit gibt es bei der zuständigen Zulassungsbehörde, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), eine Reihe von anhängigen Verfahren auf Anerkennung einer Zulassung aus Großbritannien. Es handelt sich in der Regel um Mittel, für die bereits andere, vergleichbare Produkte in Deutschland zugelassen sind. Auf Veranlassung der EU-Kommission teilte das BVL in einer Meldung vom 6. März 2019 mit, dass gegenseitige Anerkennungsanträge nach dem Brexit nicht mehr genehmigt werden könnten, selbst wenn deren Anträge vor dem Brexit eingereicht worden seien. Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU ließe sich eine ZVU-Zulassung nicht mehr aussprechen. Die Folge: Die Verfügbarkeit von Mitteln würde sinken und Wettbewerbsverzerrungen steigen.
Verschiedene Pflanzenschutzmittelhersteller, die von der Rechtsanwaltskanzlei Koof & Kollegen aus Linnich vertreten sind, haben hiergegen beim Verwaltungsgericht Braunschweig Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie sagen, dass eine von Großbritannien vor dem Austritt aus der EU erteilte Zulassung für ein Mittel auch nach einem Austritt im Zuge der gegenseitigen Anerkennung gelten müsse.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat kürzlich die vom BVL übernommene Rechtsauffassung der EU-Kommission anders gesehen. Es hält die Auffassung des BVL bzw. der EU-Kommission in diesem Punkt für rechtswidrig. Der Argumentation der Antragsteller folgend, führt das Gericht aus, dass eine in Großbritannien vor dem Brexit erteilte Erstzulassung von einem Mitgliedsstaat der EU erteilt worden sei und die Bewertung des beantragten Pflanzenschutzmittels auf vollwertiger EU-Basis erfolgt sei. Denn zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung sei Großbritannien noch Mitgliedsstaat der EU gewesen.
Das Gericht hat dies für Fälle entschieden, in welchen die Antragsteller die ZVU-Zulassung vor dem Brexit beantragt haben. Offengelassen hat es, ob ein solcher Zulassungsantrag auch noch nach einem Brexit gestellt werden kann.
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Die Bewertung eines Pflanzenschutzmittels in den nationalen Zulassungsverfahren wird durch die EU-Mitgliedstaaten nach einheitlichen europäischen Vorgaben durchgeführt – so sieht es die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vor. Dazu gehört auch die gegenseitige Anerkennung, sogenannte ZVU-Verfahren. Diese sehen vor, dass die Erstzulassung eines EU-Mitgliedsstaats von einem anderen Mitgliedsstaat anzuerkennen ist, wenn er derselben Zone angehört (Ausnahme: regionale Hinderungsgründe). Doch was passiert, wenn Großbritannien die EU verlässt?
Derzeit gibt es bei der zuständigen Zulassungsbehörde, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), eine Reihe von anhängigen Verfahren auf Anerkennung einer Zulassung aus Großbritannien. Es handelt sich in der Regel um Mittel, für die bereits andere, vergleichbare Produkte in Deutschland zugelassen sind. Auf Veranlassung der EU-Kommission teilte das BVL in einer Meldung vom 6. März 2019 mit, dass gegenseitige Anerkennungsanträge nach dem Brexit nicht mehr genehmigt werden könnten, selbst wenn deren Anträge vor dem Brexit eingereicht worden seien. Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU ließe sich eine ZVU-Zulassung nicht mehr aussprechen. Die Folge: Die Verfügbarkeit von Mitteln würde sinken und Wettbewerbsverzerrungen steigen.
Verschiedene Pflanzenschutzmittelhersteller, die von der Rechtsanwaltskanzlei Koof & Kollegen aus Linnich vertreten sind, haben hiergegen beim Verwaltungsgericht Braunschweig Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie sagen, dass eine von Großbritannien vor dem Austritt aus der EU erteilte Zulassung für ein Mittel auch nach einem Austritt im Zuge der gegenseitigen Anerkennung gelten müsse.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat kürzlich die vom BVL übernommene Rechtsauffassung der EU-Kommission anders gesehen. Es hält die Auffassung des BVL bzw. der EU-Kommission in diesem Punkt für rechtswidrig. Der Argumentation der Antragsteller folgend, führt das Gericht aus, dass eine in Großbritannien vor dem Brexit erteilte Erstzulassung von einem Mitgliedsstaat der EU erteilt worden sei und die Bewertung des beantragten Pflanzenschutzmittels auf vollwertiger EU-Basis erfolgt sei. Denn zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung sei Großbritannien noch Mitgliedsstaat der EU gewesen.
Das Gericht hat dies für Fälle entschieden, in welchen die Antragsteller die ZVU-Zulassung vor dem Brexit beantragt haben. Offengelassen hat es, ob ein solcher Zulassungsantrag auch noch nach einem Brexit gestellt werden kann.