Das Insektenschutzpaket wurde Ende Juni beschlossen und trat kürzlich in Kraft. Hier die neuen Regeln:
Pflanzenschutzeinschränkungen in Schutzgebieten: In nationalen Schutzgebieten – und nur bei Grünland und Wald auch in FFH-Gebieten – gilt ein Verbot für Herbizide und Bestäuber-schädliche Insektizide. Ausnahmen davon gibt es, wenn z.B. Wälder von Borkenkäfern stark geschädigt werden. Vogelschutzgebiete sind von den Regeln nicht betroffen. Auch der Ackerbau ist in FFH-Gebieten bis 2024 davon ausgenommen. Hier sollen die Länder über freiwillige, förderfähige Naturschutzmaßnahmen bis 2024 Regelungen schaffen. Ausgenommen von den Pflanzenschutzverboten sind in den FFH-Gebieten auch alle Sonderkulturen im Obst und Gemüsebau, Hopfen und Wein sowie die Saatgutproduktion.3
Gewässerrandstreifen: An Gewässern werden Randstreifen von mindestens 5 m (bei dauerhafter Begrünung) oder 10 m (ohne Begrünung) vorgeschrieben. Kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind davon ausgenommen. Für Länder, die teilweise eigene Regelungen zu Gewässerrandstreifen haben, und für Regionen mit vielen Gräben gibt es eine Länderöffnungsklausel, mit der sie von den Abständen abweichen können.4
Glyphosat-Ausstieg: Für Glyphosat gibt es ein Anwendungsverbot ab dem 1. Januar 2024. Bis dahin soll der Einsatz in der Landwirtschaft nur noch ausnahmsweise erlaubt bleiben, z.B. wenn mechanische Verfahren nicht greifen, bei Problemunkräutern oder Erosionsgefahr. Auch die Länder können Ausnahmen erteilen. Zudem erhalten sie einen Schutz für bereits erfolgte kooperative Vereinbarungen zur Glyphosatnutzung. Das komplette Glyphosatverbot gilt allerdings ab 2024 nur, sofern der Wirkstoff auf EU-Ebene ab 2023 nicht noch einmal zugelassen wird.5
Biotopschutz für artenreiches Grünland und Streuobstwiesen: Im Bundesnaturschutzgesetz werden artenreiches Grünland und Streuobstwiesen in den Biotopschutz aufgenommen. Das gilt für „Magere Flachland-Mähwiesen“ und „Berg-Mähwiesen“. Dort dürfen keine Herbizide und Bestäuber-schädliche Insektizide mehr ausgebracht werden. Bei den geschützten Streuobstwiesen handelt es sich um extensiv genutzte Obstbaumbestände mit mindestens 25 lebenden Bäumen (überwiegend aus Hochstämmen, mind. 1,60 m Stammhöhe) auf Wiesen mit einer Mindestfläche von 1500 m². Bei den Trockenmauern als Biotop gibt es eine Ausnahme für den Weinbau, damit dieser in Steillagen nicht beeinträchtigt wird und man Pflanzenschutz einsetzen kann. Auch hier gibt es Länderöffnungsklauseln.6
Lichtverschmutzung: Das Bundesnaturschutzgesetz enthält zudem Vorschriften zur Eindämmung der Lichtverschmutzung und zur insektenfreundlichen Landschaftsplanung. Demnach werden sogenannte Skybeamer in Schutzgebieten untersagt. Außerdem sollen insektenfreundliche Lichtquellen bei einem Austausch bevorzugt werden.7
Als Ausgleich für betroffene Landwirte und zur Förderung der Insektenschutzmaßnahmen stellt die Bundesregierung 150 Mio. € jährlich zur Verfügung. Dieser Betrag wird von den Ländern um 40% aufgestockt.
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Das Insektenschutzpaket wurde Ende Juni beschlossen und trat kürzlich in Kraft. Hier die neuen Regeln:
Pflanzenschutzeinschränkungen in Schutzgebieten: In nationalen Schutzgebieten – und nur bei Grünland und Wald auch in FFH-Gebieten – gilt ein Verbot für Herbizide und Bestäuber-schädliche Insektizide. Ausnahmen davon gibt es, wenn z.B. Wälder von Borkenkäfern stark geschädigt werden. Vogelschutzgebiete sind von den Regeln nicht betroffen. Auch der Ackerbau ist in FFH-Gebieten bis 2024 davon ausgenommen. Hier sollen die Länder über freiwillige, förderfähige Naturschutzmaßnahmen bis 2024 Regelungen schaffen. Ausgenommen von den Pflanzenschutzverboten sind in den FFH-Gebieten auch alle Sonderkulturen im Obst und Gemüsebau, Hopfen und Wein sowie die Saatgutproduktion.3
Gewässerrandstreifen: An Gewässern werden Randstreifen von mindestens 5 m (bei dauerhafter Begrünung) oder 10 m (ohne Begrünung) vorgeschrieben. Kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind davon ausgenommen. Für Länder, die teilweise eigene Regelungen zu Gewässerrandstreifen haben, und für Regionen mit vielen Gräben gibt es eine Länderöffnungsklausel, mit der sie von den Abständen abweichen können.4
Glyphosat-Ausstieg: Für Glyphosat gibt es ein Anwendungsverbot ab dem 1. Januar 2024. Bis dahin soll der Einsatz in der Landwirtschaft nur noch ausnahmsweise erlaubt bleiben, z.B. wenn mechanische Verfahren nicht greifen, bei Problemunkräutern oder Erosionsgefahr. Auch die Länder können Ausnahmen erteilen. Zudem erhalten sie einen Schutz für bereits erfolgte kooperative Vereinbarungen zur Glyphosatnutzung. Das komplette Glyphosatverbot gilt allerdings ab 2024 nur, sofern der Wirkstoff auf EU-Ebene ab 2023 nicht noch einmal zugelassen wird.5
Biotopschutz für artenreiches Grünland und Streuobstwiesen: Im Bundesnaturschutzgesetz werden artenreiches Grünland und Streuobstwiesen in den Biotopschutz aufgenommen. Das gilt für „Magere Flachland-Mähwiesen“ und „Berg-Mähwiesen“. Dort dürfen keine Herbizide und Bestäuber-schädliche Insektizide mehr ausgebracht werden. Bei den geschützten Streuobstwiesen handelt es sich um extensiv genutzte Obstbaumbestände mit mindestens 25 lebenden Bäumen (überwiegend aus Hochstämmen, mind. 1,60 m Stammhöhe) auf Wiesen mit einer Mindestfläche von 1500 m². Bei den Trockenmauern als Biotop gibt es eine Ausnahme für den Weinbau, damit dieser in Steillagen nicht beeinträchtigt wird und man Pflanzenschutz einsetzen kann. Auch hier gibt es Länderöffnungsklauseln.6
Lichtverschmutzung: Das Bundesnaturschutzgesetz enthält zudem Vorschriften zur Eindämmung der Lichtverschmutzung und zur insektenfreundlichen Landschaftsplanung. Demnach werden sogenannte Skybeamer in Schutzgebieten untersagt. Außerdem sollen insektenfreundliche Lichtquellen bei einem Austausch bevorzugt werden.7
Als Ausgleich für betroffene Landwirte und zur Förderung der Insektenschutzmaßnahmen stellt die Bundesregierung 150 Mio. € jährlich zur Verfügung. Dieser Betrag wird von den Ländern um 40% aufgestockt.