Der Entwurf zur Reform der Düngeverordnung lag zu Redaktionsschluss erneut zur Genehmigung bei der EU-Kommission vor. Die Veränderungen mit einigen Erleichterungen sehen wie folgt aus:
Die Länder sollen innerhalb eines halben Jahres die Ausweisung der roten Gebiete vereinheitlichen und verpflichtend eine Binnendifferenzierung ihrer nitratbelasteten Gebiete vornehmen.
Ökologisch und extensiv wirtschaftende Betriebe sollen in den roten Gebieten im Herbst ihre Zwischenfrucht mit Festmist und Kompost düngen dürfen – vorausgesetzt, die Zwischenfrüchte verbleiben auf dem Feld. Bei einer jährlichen Niederschlagsmenge unter 500 mm soll der obligatorische Zwischenfruchtanbau sogar entfallen.
Eine Ausnahme von dem 20%-Düngungsabschlag für Grünland soll es nur geben, wenn der Grünlandanteil im roten Gebiet nicht mehr als 20% beträgt.
Im Gespräch – aber noch nicht beschlossen – ist, dass eine Gülledüngung zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung in roten Gebieten im Herbst zulässig sein könnte, wenn ein Landwirt bereits den Bau zusätzlicher Lagerkapazitäten für Gülle beantragt hat, die Genehmigung aber noch aussteht.
Die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngern auf gefrorenen Böden soll in roten Gebieten ohne Ausnahme verboten werden.
Bezüglich der Phosphatbelastung müssen die Länder Gebiete ausweisen, die durch Phosphateinträge aus landwirtschaftlichen Quellen eutrophiert sind. Allerdings muss der landwirtschaftliche Anteil an der Eutrophierung nachweislich mehr als 50% betragen.
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Der Entwurf zur Reform der Düngeverordnung lag zu Redaktionsschluss erneut zur Genehmigung bei der EU-Kommission vor. Die Veränderungen mit einigen Erleichterungen sehen wie folgt aus:
Die Länder sollen innerhalb eines halben Jahres die Ausweisung der roten Gebiete vereinheitlichen und verpflichtend eine Binnendifferenzierung ihrer nitratbelasteten Gebiete vornehmen.
Ökologisch und extensiv wirtschaftende Betriebe sollen in den roten Gebieten im Herbst ihre Zwischenfrucht mit Festmist und Kompost düngen dürfen – vorausgesetzt, die Zwischenfrüchte verbleiben auf dem Feld. Bei einer jährlichen Niederschlagsmenge unter 500 mm soll der obligatorische Zwischenfruchtanbau sogar entfallen.
Eine Ausnahme von dem 20%-Düngungsabschlag für Grünland soll es nur geben, wenn der Grünlandanteil im roten Gebiet nicht mehr als 20% beträgt.
Im Gespräch – aber noch nicht beschlossen – ist, dass eine Gülledüngung zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung in roten Gebieten im Herbst zulässig sein könnte, wenn ein Landwirt bereits den Bau zusätzlicher Lagerkapazitäten für Gülle beantragt hat, die Genehmigung aber noch aussteht.
Die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngern auf gefrorenen Böden soll in roten Gebieten ohne Ausnahme verboten werden.
Bezüglich der Phosphatbelastung müssen die Länder Gebiete ausweisen, die durch Phosphateinträge aus landwirtschaftlichen Quellen eutrophiert sind. Allerdings muss der landwirtschaftliche Anteil an der Eutrophierung nachweislich mehr als 50% betragen.