Um das Abschwemmen in oberirdische Gewässer zu vermeiden, gelten für stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel folgende Abstandsregeln an Hanglagen jeweils zur Böschungsoberkante:
3 m auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 5% aufweisen.
5 m auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 10% aufweisen.
10 m auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 30 m zur Böschungsoberkante eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 15% aufweisen.
Auf den Flächenabschnitten dahinter schreibt die DüV weitere Auflagen für die Ausbringung vor:
bei 5% Hangneigung innerhalb von 3 bis 20 m zur Böschungsoberkante,
bei 10% Hangneigung innerhalb von 5 bis 20 m zur Böschungsoberkante,
bei 15% Hangneigung innerhalb von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante.
In diesen Bereichen darf eine Düngung auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung erfolgen. Auf bestelltem Acker gilt:
In Reihenkultur mit Abstand von 45 cm und mehr – nur bei entwickelter Untersaat bzw. sofortigem Einarbeiten,
in den übrigen Beständen nur bei hinreichender Pflanzenentwicklung,
nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren.
Sind Ackerflächen mit einer Hangneigung von mindestens 15% unbestellt oder verfügen nicht über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbestand, dürfen Düngemittel nur bei sofortiger Einarbeitung auf der gesamten Ackerfläche des Schlages aufgebracht werden. Bei Hangneigungen von mindestens 10 oder 15% sind nur Teilgaben von max. 80 kg/ha Gesamt-N zulässig.
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Um das Abschwemmen in oberirdische Gewässer zu vermeiden, gelten für stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel folgende Abstandsregeln an Hanglagen jeweils zur Böschungsoberkante:
3 m auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 5% aufweisen.
5 m auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 10% aufweisen.
10 m auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 30 m zur Böschungsoberkante eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 15% aufweisen.
Auf den Flächenabschnitten dahinter schreibt die DüV weitere Auflagen für die Ausbringung vor:
bei 5% Hangneigung innerhalb von 3 bis 20 m zur Böschungsoberkante,
bei 10% Hangneigung innerhalb von 5 bis 20 m zur Böschungsoberkante,
bei 15% Hangneigung innerhalb von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante.
In diesen Bereichen darf eine Düngung auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung erfolgen. Auf bestelltem Acker gilt:
In Reihenkultur mit Abstand von 45 cm und mehr – nur bei entwickelter Untersaat bzw. sofortigem Einarbeiten,
in den übrigen Beständen nur bei hinreichender Pflanzenentwicklung,
nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren.
Sind Ackerflächen mit einer Hangneigung von mindestens 15% unbestellt oder verfügen nicht über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbestand, dürfen Düngemittel nur bei sofortiger Einarbeitung auf der gesamten Ackerfläche des Schlages aufgebracht werden. Bei Hangneigungen von mindestens 10 oder 15% sind nur Teilgaben von max. 80 kg/ha Gesamt-N zulässig.