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topplus Hanglagen

Mehr Auflagen

Lesezeit: 2 Minuten

Um das Abschwemmen in oberirdische Gewässer zu vermeiden, gelten für stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel folgende Abstandsregeln an Hanglagen jeweils zur Böschungsoberkante:


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  • 3 m auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 5% aufweisen.
  • 5 m auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 10% aufweisen.
  • 10 m auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 30 m zur Böschungsoberkante eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 15% aufweisen.


Auf den Flächenabschnitten dahinter schreibt die DüV weitere Auflagen für die Ausbringung vor:


  • bei 5% Hangneigung innerhalb von 3 bis 20 m zur Böschungsoberkante,
  • bei 10% Hangneigung innerhalb von 5 bis 20 m zur Böschungsoberkante,
  • bei 15% Hangneigung innerhalb von 10 bis 30 m zur Böschungsoberkante.


In diesen Bereichen darf eine Düngung auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung erfolgen. Auf bestelltem Acker gilt:


  • In Reihenkultur mit Abstand von 45 cm und mehr – nur bei entwickelter Untersaat bzw. sofortigem Einarbeiten,
  • in den übrigen Beständen nur bei hinreichender Pflanzenentwicklung,
  • nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren.


Sind Ackerflächen mit einer Hangneigung von mindestens 15% unbestellt oder verfügen nicht über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbestand, dürfen Düngemittel nur bei sofortiger Einarbeitung auf der gesamten Ackerfläche des Schlages aufgebracht werden. Bei Hangneigungen von mindestens 10 oder 15% sind nur Teilgaben von max. 80 kg/ha Gesamt-N zulässig.

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