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Organisch düngen: Was gilt bei der DüV ab 2020?

Lesezeit: 6 Minuten

Die Novellierung der Düngeverordnung 2017 (DüV) beinhaltete bereits viele Regeln speziell zur organischen Düngung. Das trifft auch auf die angekündigten Verschärfungen zu.


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Die DüV ist seit 2017 in Kraft. Die neuen Regeln sind noch nicht gänzlich Routine, da fordert die EU-Kommission weitere Maßnahmen. Speziell in den roten, mit Nitrat belasteten Gebieten, drohen Verschärfungen.


Nachfolgend erfahren Sie, was Sie aktuell beim Einsatz von Wirtschaftsdüngern beachten müssen und welche voraussichtlichen Veränderungen ab 2020 (Stand Oktober 2019) auf Sie zukommen werden:


  • Düngebedarfsermittlung: Haben Sie im Vorjahr organisch gedüngt, sind 10% des ausgebrachten Stickstoffes (N) als Nachlieferung abzuziehen. Damit steigt die Anrechenbarkeit des organischen Stickstoffes insgesamt an.5


Geplant ab 2020: In den roten Gebieten wird der für jede Kultur errechnete Düngebedarf pauschal um 20% abgesenkt. Ausnahmen soll es für extensiv wirtschaftende Betriebe und Ökobetriebe geben.


  • N-Obergrenze für Wirtschaftsdünger: Die N-Menge aus Gülle und Co., die Sie betrieblich im Schnitt Ihrer Flächen ausbringen dürfen, bleibt bei maximal 170 kg N/ha und Jahr. Durch die DüV 2017 ist hinzugekommen, dass Gärreste, Komposte und Klärschlamm nun voll zu berücksichtigen sind (vorher nur der tierische Anteil).7


Geplant ab 2020: In den roten Gebieten soll die 170 kg N-Grenze schlagbezogen berechnet werden, d.h. für jedes Feld gilt dann die Obergrenze von 170 kg N/ha und Jahr. Eine Ausnahme soll für Betriebe gelten, wenn diese im Mittel der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten liegen, nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N/ha und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen.


  • Anrechenbare N-Verluste: Der Anteil der Stall- und Lagerverluste, den Sie auf die 170 kg-Grenze anrechnen dürfen, ist seit 2017 bei Schweinegülle auf 20% und bei Rindergülle auf 15% gesunken. Für Festmist oder Jauche gelten 30%, für Gärreste hingegen nur 5%.9


  • Verlustarme Ausbringung: Auf unbestelltem Acker gilt eine Einarbeitungsfrist von höchstens vier Stunden. Eine streifenförmige Aufbringung von Gülle oder ein direktes Einarbeiten auf bestelltem Ackerland ist ab 2020 Pflicht. Für Grünland gilt diese Vorgabe ab dem 1. Februar 2025.10


In roten Gebieten können die Länder bereits seit 2017 als Maßnahme festlegen, dass innerhalb einer Stunde eingearbeitet werden muss. Andere Verfahren kann das Land genehmigen, wenn diese vergleichbar Ammoniakemissionen einsparen. Wegen naturräumlicher Gegebenheiten können die Länder Ausnahmen genehmigen.


  • Verpflichtender Zwischenfruchtanbau geplant: Ab 2020 ist geplant, dass in den roten Gebieten bei Anbau einer Sommerkultur, wie z.B. Mais oder Zuckerrüben, die erst im Frühjahr ausgesät wird, im Herbst davor verpflichtend eine Zwischenfrucht ausgesät werden muss. Damit erreicht man, dass der Boden den Winter über mit Pflanzen bedeckt ist.12


  • Abstände einhalten: Für stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel an Oberflächengewässern gelten Mindestabstände. Grundsätzlich ist ein Abstand von 4 m einzuhalten, gemessen ab Böschungsoberkante. Bei platzierter Ablage oder Grenzstreueinrichtung lässt sich dieser auf 1 m reduzieren (siehe Übersicht 1).13


Ist die Fläche um mehr als 10% geneigt, ist eine Düngung im Bereich bis 5 m, gemessen von der Böschungsoberkante, verboten. Von 5 bis 20 m gilt:


  • Auf unbestelltem Acker sind die Dünger sofort einzuarbeiten.
  • Bei einer Reihenkultur mit mehr als 45 cm Reihenabstand, ist der Dünger ebenfalls sofort einzuarbeiten, wenn keine etablierte Untersaat vorliegt.
  • In allen anderen Kulturen darf man nur bei hinreichender Bestandesentwicklung oder nach Mulch- bzw. Direktsaat düngen.


Geplant ab 2020: Bereits ab einer Hangneigung von mindestens 5% gelten die Maßnahmen, die zuvor ab 10% gültig waren (sofortige Einarbeitung etc.). Der Gewässerabstand muss 3 m betragen.


Auf Flächen mit 10% Hangneigung beträgt der einzuhaltende Gewässerabstand 5 m, ab 15% Hangneigung sind es 10 m. Darüber hinaus gilt ab 10% Hangneigung: Übersteigt der Düngebedarf 80 kg Gesamt-N/ha, dürfen pro Teilgabe jeweils maximal 80 kg Gesamt-N/ha aufgebracht werden.


  • Die Sperrfristen für Dünger mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff (>1,5% N in der Trockensubstanz) sollen die Nitratauswaschung in der winterlichen Sickerwasserperiode vermeiden. Gemäß DüV 2017 reicht die Sperrfrist auf Grünland vom 1. November bis Ablauf des 31. Januars. Auf Ackerland beginnen sie nach der Ernte der Hauptkultur. Ausnahmen bestehen für bestimmte Kulturen zur Herbstdüngung im Spätsommer. Die Düngung nach der Ernte der Hauptfrucht ist allerdings auf maximal 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N limitiert. Die genauen Fristen entnehmen Sie der Übersicht 2.20


Geplant ab 2020: In den roten Gebieten wird die Herbstdüngung im Spätsommer bei Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung verboten. Eine Ausnahme gilt voraussichtlich für Winterraps, wenn eine Nmin-Probe einen Gehalt von weniger als 45 kg N/ha nachweist.


Geplant ab 2020: In den roten Gebieten verschärft sich die Sperrfrist auf Grünland. Sie wird für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff auf den 1. Oktober bis 31. Januar ausgeweitet.


Geplant ab 2020: Auf Grünland soll auf allen Flächen ab dem 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist nur noch eine maximale N-Düngung mit flüssigen organischen Düngern von 80 kg Gesamt-N/ha zulässig sein, in roten Gebieten nur noch von 60 kg Gesamt-N.


Geplant ab 2020: Für Festmist und Komposte verlängert sich die Sperrfrist auf allen Flächen auf 1. Dezember bis 15. Januar. Diskutiert wird, ob man den Festmist auf oberflächlich gefrorenem Boden auf allen Flächen nur noch mit einer Menge von max. 120 kg Gesamt-N oder 60 kg verfügbaren N ausbringen darf.


Geplant ab 2020: In den roten Gebieten verlängert sich die Sperrfrist für Festmist und Kompost auf den 1. November bis 31. Januar.


Geplant ab 2020: Für Phosphatdüngemittel sollen flächendeckende Sperrfristen vom 1. Dezember bis zum 15. Januar eingeführt werden.


  • Mehr Lagerkapazität: Gülle, Gärreste und Jauche muss man mind. 6 Monate lagern können. Für Betriebe mit mehr als 3 GV oder Biogasanlagen ohne eigene Fläche gelten gemäß DüV 2017 ab 2020 dann 9 Monate Mindestlagerkapazität.27


  • Beim Nährstoffvergleich gilt für N ab dem 3-jährigen Mittel 2018/19/20 ein max. Saldo von 50 kg N/ha (vorher 60 kg N/ha). Der Bilanzüberschuss bei Phosphat darf ab dem 6-Jahresmittel 2018 bis 2023 max. bei 10 kg P2O5 liegen (vorher 20 kg P2O5).28


Geplant ab 2020: Der Nährstoffvergleich mit den zulässigen Kontrollwerten fällt weg. Stattdessen sind alle Düngegaben schlagbezogen innerhalb von 2 Tagen nach der Düngung zu dokumentieren. Der in der DBE errechnete Düngebedarf für N und P darf mit den Düngemaßnahmen nicht überschritten werden.


  • Ihre bisherige Feld-Stall-Bilanz müssen Rinderhalter „plausibilisieren“. Nähstoffabfuhren sind nicht mehr zu schätzen, sondern über die Tierzahl zu berechnen. Zudem sind Zu- und Verkäufe von Grundfutter einzurechnen.30


Geplant ab 2020: Sollte der Nährstoffvergleich entfallen, könnte auch die Plausibilisierung wegfallen (wird zurzeit geprüft).


Zu Redaktionsschluss hatte das BMEL und BMU die abermals überarbeiteten Vorschläge der EU-Kommission vorgestellt. Die schriftliche Mitteilung wurde Ende September verschickt. Danach liegt der Ball wieder in Brüssel und es bleibt abzuwarten, inwieweit die EU sich mit den weiteren Verschärfungen zufrieden gibt. Kein Zweifel lässt die jetzige Kommission jedoch daran, dass die neuen Maßnahmen im April 2020 in Kraft treten sollen. Andernfalls drohen Deutschland immense Strafzahlungen.


anne-katrin.rohlmann@topagrar.com

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