Ab 2021 unterliegen auch Schneckenkorn- bzw. Granulatstreuer, angebaute Streichgeräte und Beizanlagen der Geräteprüfpflicht. Diese gilt für alle Geräte, die Pflanzenschutzmittel – dazu zählt auch Schneckenkorn – verteilen. Wer demnach im nächsten Jahr eines dieser Geräte einsetzen möchte, muss vorher zur Kontrolle in eine anerkannte Fachwerkstatt. Dabei geht es in erster Linie um eine Sichtprüfung auf Funktion und Verschleiß. Nach sechs Kalenderhalbjahren ist die Prüfung erneut durchzuführen. Neugeräte müssen spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inbetriebnahme überprüft werden.
Für Streichgeräte gibt es eine Ausnahme: Der Prüfpflicht unterliegen nur Geräte, die geschoben, gezogen oder vom Schlepper getragen werden. Handgeführte Dochtstreichgeräte gehören nicht dazu.
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Ab 2021 unterliegen auch Schneckenkorn- bzw. Granulatstreuer, angebaute Streichgeräte und Beizanlagen der Geräteprüfpflicht. Diese gilt für alle Geräte, die Pflanzenschutzmittel – dazu zählt auch Schneckenkorn – verteilen. Wer demnach im nächsten Jahr eines dieser Geräte einsetzen möchte, muss vorher zur Kontrolle in eine anerkannte Fachwerkstatt. Dabei geht es in erster Linie um eine Sichtprüfung auf Funktion und Verschleiß. Nach sechs Kalenderhalbjahren ist die Prüfung erneut durchzuführen. Neugeräte müssen spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inbetriebnahme überprüft werden.
Für Streichgeräte gibt es eine Ausnahme: Der Prüfpflicht unterliegen nur Geräte, die geschoben, gezogen oder vom Schlepper getragen werden. Handgeführte Dochtstreichgeräte gehören nicht dazu.