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Stoffstrombilanz auf dem Prüfstand

Lesezeit: 2 Minuten

Im Januar 2018 trat die Stoffstrombilanzverordnung in Kraft. Nun steht bis spätestens Ende 2021 die dort festgesetzte Evaluierung an. Ziel ist es, zu prüfen, ob sich mit den Regeln die Nährstoffausträge aus der Landwirtschaft wirksam begrenzen lassen. Der Druck seitens der EU-Kommission auf Deutschland ist nach wie vor hoch.


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Die Stoffstrombilanz ist eine Brutto-Nährstoffbilanz, die alle Zufuhren und Abfuhren eines Betriebes gegenüberstellt. Erstellen müssen sie seit 2018 Betriebe, die mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) je Betrieb oder mehr als 30 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 GVE je ha haben sowie Betriebe, die diese Schwellenwerte zwar unterschreiten, aber betriebsfremde Wirtschaftsdünger aufnehmen.


Biogasanlagen, die mit einem landwirtschaftlichen Betrieb in Verbindung stehen und Wirtschaftsdünger aufnehmen, müssen ebenfalls bilanzieren. Dabei toleriert die Verordnung einen maximalen N-Saldo von 175 kg N/ha. Die Phosphorzu- und -abgänge sind zwar zu bilanzieren, hier gilt aber bisher kein Grenzwert.


Im Zuge der Novellierung ist es wahrscheinlich, dass die ursprünglich für 2023 geplante Ausweitung der bilanzpflichtigen Betriebe vorgezogen wird. Dann müssen bereits Betriebe über 20 ha LF oder mit mehr als 50 GVE pro Betrieb jährlich eine Stoffstrombilanz erstellen.


Kürzlich veröffentlichte das Umweltbundesamt eine Stellungnahme mehrerer Wissenschaftler, die eine Anpassung der Bilanzüberhänge vorschlagen. Sie wollen den maximalen N-Bilanzsaldo abhängig vom Wirtschaftsdüngereinsatz auf max. 120 kg N/ha senken und für Phosphor eine Obergrenze einführen. Mehr dazu unter: www.topagrar.com/stoffbilvo2021

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