Für viele Betriebe mit Bezugszeitraum Wirtschaftsdüngerjahr greift nun erstmalig (ab 01.07.) die Dokumentationspflicht zur Stoffstrombilanz. Ab sofort sind alle Stickstoff- und Phosphatmengen, die in den Betrieb gelangen bzw. ihn verlassen, spätestens drei Monate nach der Zu-/Abfuhr aufzuzeichnen. Welche Betriebe diese Bilanz erstellen müssen und was zur Dokumentation gehört, entnehmen Sie den Übersichten.
Sie kommen der Dokumentationspflicht nach, indem Sie die betreffenden Lieferscheine mit Angabe der Inhaltsstoffe für Stickstoff und Phosphor separat sammeln. Liegen keine individuell nachgewiesenen Inhaltsstoffe vor, können Sie die Tabellenwerte der Stoffstrombilanzverordnung heranziehen. Die Werte finden Sie unter www.topagrar.com/stoffstrom2018
Das Ergebnis der Bilanz muss sechs Monate nach Ablauf des Bilanzierungszeitraumes (bei Wirtschaftsjahr demnach bis zum 31.12.2019) vorliegen. Wer sich für den pauschalen Ansatz entschieden hat, muss den Kontrollwert von maximal 175 kg N/ha einhalten. Beim individuellen Ansatz dürfen Sie den dreijährige Mittelwert um maximal 10% überschreiten. Den Phosphatsaldo müssen Sie zwar ausweisen, er unterliegt aber keiner Bewertung. Bilanzierungsprogramme wird es wohl erst geben, wenn die Politik die letzten fachlichen Details geklärt hat.
Bedenken Sie, dass neben der Stoffstrombilanz die Feld-Stall-Bilanz weiterhin Bestand hat. Die Bezugszeiträume müssen bei beiden Bilanzformen identisch sein.