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Was Sie bei der Herbstdüngung beachten sollten

Lesezeit: 2 Minuten

Nach der Ernte der Hauptfrucht beginnt auf Ackerland die Sperrfrist für den Einsatz von Düngern mit wesentlichen N-Gehalten (> 1,5% Gesamt-N in der TM). Abweichend dazu erlaubt die Düngeverordnung (DüV) ein Andüngen bis zum 01.10. zu folgenden Kulturen:


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  • Zwischenfrüchte, Winterraps und Feldfutter (bei Aussaat bis zum 15.09.),
  • Wintergerste nach Getreidevorfrucht (bei Aussaat bis zum 01.10.).


Die Höhe der N-Zufuhr richtet sich nach dem Düngebedarf der jeweiligen Kultur. Gemäß DüV liegt die Obergrenze im Herbst bei 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha. Allerdings gelten in einigen Bundesländern zusätzliche Vorgaben, die den Düngebedarf meist weiter deckeln. Ebenfalls ist nicht einheitlich geregelt, ob Sie im Herbst eine gesonderte Düngebedarfsermittlung vornehmen müssen und wie diese zu erfolgen hat.


Falls Sie im Herbst flüssigen organischen Dünger einsetzen, müssen Sie diesen mit 10% des Gesamt-N als Nachlieferung im Folgejahr in der Bedarfsermittlung berücksichtigen. Die Anrechnung von im Herbst ausgebrachtem Kompost sowie Mist von Huf- und Klauentieren handhaben die Bundesländer wiederum unterschiedlich. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer zuständigen Länderdienststelle nach.


Denken Sie bei der Düngung auch an die Abstandsauflagen zu Gewässern. Bei gängigen Düngerstreuern gilt ein Abstand von 4 m, gemessen ab der Böschungsoberkante. Bei platzierter Ablage oder Grenzstreueinrichtung lässt sich dieser auf 1 m reduzieren (siehe Übersicht). In Hanglagen mit mehr als 10% Neigung gilt im Bereich bis 5 m ein Düngeverbot. Von 5 bis 20 m gelten weitere Auflagen.

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