Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) will die Pläne des Umweltbundesamtes (UBA), das bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln die Anlage von Ausgleichsflächen vorschreiben will, nicht schlucken. „Das BMEL und andere Ressorts sehen weder im europäischen noch im nationalen Recht eine Grundlage für die Festlegung dieses UBA-Vorhabens“, teilt das BMEL auf Anfrage von top agrar mit.
Die vom UBA an das für die Pflanzenschutzmittelzulassungen zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verschickten Risikobewertungsbescheide für Glyphosat-haltige Mittel, die bereits den Passus mit den Ausgleichsflächen enthalten, würden derzeit nach „fachlichen und rechtlichen Maßstäben“ geprüft, so das BMEL weiter. Das UBA ist nicht selbst für die Zulassung zuständig, sondern liefert dem BVL die Risikobewertung von Mitteln auf die Umwelt zu. Auf dieser Grundlage setzt das BVL erforderlichenfalls Maßnahmen zur Risikominderung fest.
Wegen der Unstimmigkeiten zwischen den Behörden gab das BVL vor kurzem bekannt, die auslaufende Frist für die fünfjährige Verlängerung der Zulassung für Glyphosat-haltige Herbizide (nach dem Votum des ehemaligen Landwirtschaftsministers Christian Schmidt) nicht halten zu können. Als Behelf hat es die bestehenden Zulassungen um ein Jahr bis zum 15. Dezember 2019 verlängert.
Eine Einigung der Bundesregierung zu Glyphosat ist derzeit schwer vorstellbar. Während Umweltministerin Svenja Schulze (SPD) auf ein konkretes Enddatum für den Glyphosat-Einsatz drängt, hält Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner (CDU) an ihrer Minderungsstrategie fest. Diese schlägt u.a. folgende Einschränkungen für den Einsatz von Glyphosat vor:
Verbot in Naturschutz-gebieten/Parks und Spielplätzen.
Sachkundenachweis für Haus- und Kleingarten-Anwendungen.
Ausbringung nur in Regionen mit Saumstrukturen.
Vorerntebehandlung (Sikkation) nur nach Anmeldung, wenn sonst der Verlust der Ernte droht.
Gegen Problemunkräuter wie Disteln oder Quecken, sofern es keine besseren nicht chemische Alternativen gibt.
Falls andere Unkrautregulierungen zur Erosion führen.
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Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) will die Pläne des Umweltbundesamtes (UBA), das bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln die Anlage von Ausgleichsflächen vorschreiben will, nicht schlucken. „Das BMEL und andere Ressorts sehen weder im europäischen noch im nationalen Recht eine Grundlage für die Festlegung dieses UBA-Vorhabens“, teilt das BMEL auf Anfrage von top agrar mit.
Die vom UBA an das für die Pflanzenschutzmittelzulassungen zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verschickten Risikobewertungsbescheide für Glyphosat-haltige Mittel, die bereits den Passus mit den Ausgleichsflächen enthalten, würden derzeit nach „fachlichen und rechtlichen Maßstäben“ geprüft, so das BMEL weiter. Das UBA ist nicht selbst für die Zulassung zuständig, sondern liefert dem BVL die Risikobewertung von Mitteln auf die Umwelt zu. Auf dieser Grundlage setzt das BVL erforderlichenfalls Maßnahmen zur Risikominderung fest.
Wegen der Unstimmigkeiten zwischen den Behörden gab das BVL vor kurzem bekannt, die auslaufende Frist für die fünfjährige Verlängerung der Zulassung für Glyphosat-haltige Herbizide (nach dem Votum des ehemaligen Landwirtschaftsministers Christian Schmidt) nicht halten zu können. Als Behelf hat es die bestehenden Zulassungen um ein Jahr bis zum 15. Dezember 2019 verlängert.
Eine Einigung der Bundesregierung zu Glyphosat ist derzeit schwer vorstellbar. Während Umweltministerin Svenja Schulze (SPD) auf ein konkretes Enddatum für den Glyphosat-Einsatz drängt, hält Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner (CDU) an ihrer Minderungsstrategie fest. Diese schlägt u.a. folgende Einschränkungen für den Einsatz von Glyphosat vor:
Verbot in Naturschutz-gebieten/Parks und Spielplätzen.
Sachkundenachweis für Haus- und Kleingarten-Anwendungen.
Ausbringung nur in Regionen mit Saumstrukturen.
Vorerntebehandlung (Sikkation) nur nach Anmeldung, wenn sonst der Verlust der Ernte droht.
Gegen Problemunkräuter wie Disteln oder Quecken, sofern es keine besseren nicht chemische Alternativen gibt.
Falls andere Unkrautregulierungen zur Erosion führen.