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Zwischenfrüchte als ÖVF – das ist zu beachten

Lesezeit: 2 Minuten

Zwischenfrüchte sind mit dem Faktor 0,3 auf die Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) anrechenbar. Für die Ausweisung von 1 ha ÖVF sind demnach 0,33 ha Zwischenfruchtfläche nötig. An die Anerkennung sind Bedingungen geknüpft:


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  • Die Mischungen dürfen nur bestimmte Arten enthalten, die im Anhang 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung veröffentlicht sind (s. www.topagrar.com/zwischenfruechte).
  • Die ausgesäten Saatgutmischungen müssen mindestens aus zwei Arten bestehen. Keine Art darf in einer Mischung mehr als 60% Samenanteil haben (keimfähige Samen). Der Samenanteil von Grasarten darf in der Summe ebenfalls nicht über 60% liegen (ausgenommen sind Untersaaten, hier sind 100% Gräser möglich). Die Massenanteile sind also der jeweiligen Tausendkornmasse und der unterschiedlichen Keimfähigkeit der Mischungspartner anzupassen.
  • Belege über die Zusammensetzung der Mischungen sollten Sie mindestens sechs Jahre aufbewahren. Stellen Sie die Mischung selbst zusammen, ist es sinnvoll, eine repräsentative Probe der Saatgutmischung bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
  • Die Aussaat muss spätestens bis zum 1. Oktober erfolgen.
  • Die Zwischenfrucht muss mindestens bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche stehen. Das Beweiden und Walzen, Schlegeln oder Häckseln (ohne Bodeneingriff) von Zwischenfrüchten oder einer Grasuntersaat ist zulässig. Die Bundesländer können diese Frist bei besonderen Erfordernissen verkürzen, frühestens auf den 15. Januar.
  • Eine reguläre Futter- oder Biomassenutzung durch Schnitt ist erst nach dem 15. Februar des Folgejahres möglich (maximal einmalig).
  • Erfolgt eine Nutzung nach dem 15. Februar (Futter, Energiebiomasse), muss gewährleistet sein, dass nach der Ernte der Zwischenfrucht noch eine Hauptfrucht folgt.
  • Eine nachträgliche Überführung der Zwischenfrucht in eine Hauptfrucht, bei der die Mischung einen erheblichen Teil der Vegetationszeit auf der Fläche verbleiben würde, ist nicht zulässig.
  • Mineralische Dünger, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Klärschlamm sind nach der Hauptfruchternte nicht erlaubt. Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln werden in Ausnahmefällen genehmigt (um z.B. die Ausbreitung gefährlicher Schädlinge zu verhindern).
  • Die Gülleausbringung ist unter Einhaltung der Obergrenzen im Rahmen der Düngeverordnung zulässig (maximal 170 kg N/ha aus Gülle im gesamten Jahr, maximal 60 kg Gesamt-N zur Zwischenfrucht).

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