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Insektenschutzgesetz: 10 m Gewässerabstand rückt näher

Das Bundesumweltministerium strebt an, das Insektenschutzgesetz noch im Oktober im Kabinett zu verabschieden. Es legt einen Entwurf mit 10 Metern Gewässerrandstreifen beim Pflanzenschutzeinsatz vor.

Lesezeit: 4 Minuten

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat seine Teile für das geplante Insektenschutzgesetz fertig. Am Freitag hat es diese in die erste Runde der Abstimmung zwischen den Bundesministerien gegeben. Für Oktober strebt das BMU die Verabschiedung im Bundeskabinett an, bestätigt ein Sprecher des BMU gegenüber top agrar.

10 Meter Gewässerabstand beim Pflanzenschutz

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Der Entwurf, der top agrar vorliegt, enthält im Wesentlichen die Änderungen, die die Bundesregierung bereits mit dem Agrarpaket im September 2019 vorgeschlagen hatte. Dazu gehört ein zehn Meter Gewässerabstand, den Landwirte künftig beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln einhalten sollen. Ist der Gewässerrandstreifen begrünt, sollen fünf Meter Abstand reichen. Von dem Gewässerabstand sind laut dem BMU-Entwurf 20 % der an Gewässern gelegenen Flächen betroffen.

Artenreiches Grünland und Streuobstwiesen werden Biotope

Im Bundesnaturschutzgesetz dehnt das BMU die Flächen, die als Biotop geschützt sind, aus. Sie sollen künftig um artenreiches mesophiles Grünland, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern ausgeweitet werden. Damit soll die Summe der als Biotop geschützten Flächen in Deutschland um 1.667,92 km2 steigen.

BMEL Vorschriften für Pflanzenschutz stehen noch aus

Nicht enthalten sind in dem Entwurf die Vorgaben für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und das geplante Glyphosat-Verbot. Dies fällt laut dem BMU in den Bereich des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL). Dieses hat jedoch nach Informationen von top agrar den dafür nötigen Gesetzentwurf noch nicht fertig und zur Abstimmung frei gegeben. Im vergangenen Jahr hatten BMU und BMEL sich im Agrarpaket auf ein nationales Verbot für Glyphosat ab dem 31. Dezember 2023 und bis dahin auf eine 75%-Minderung des Glyphosateinsatzes mit Teilverboten für Stoppel-, Vorsaat- und Vorerntebehandlung, Grünland, Wald, Weihnachtsbaumkulturen, Gleisanlagen, private Gärten und Parks geeinigt.

Biozid-Verbote in Naturschutzgebieten und Biotopen

Holzschutzmittel und Biozid-Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (Insekten, Spinnen und Milben) sollen laut dem BMU-Entwurf in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie in gesetzlich geschützten Biotopen verboten werden. Ausnahmen davon soll es aber im Einzelfall auf Antrag davon geben dürfen, heißt es im Gesetzentwurf.

Einschränkungen auch für die Lichtverschmutzung

Neben den Einschränkungen für die Landwirtschaft enthält der BMU-Entwurf auch Vorschriften zur Verminderung der nachteiligen Auswirkungen von Lichtverschmutzung auf Tiere und Pflanzen. Neue Straßenlaternen, Beleuchtungsanlagen oder Werbetafeln sollen so beschaffen sein müssen, dass sie Wildtiere und Pflanzen nicht negativ durch Lichtemissionen beeinflussen. Zu den Hauptzeiten des Vogelzugs sollen sogenannte Skybeamer verboten sein. Außerdem soll es ein Verbot für Insektenvernichterlampen außerhalb geschlossener Räume geben. Genauere Vorgaben sollen aber noch in einer Verordnung geregelt werden.

Umsetzung des Agrarpaketes von 2019

Am 4. September 2019 hatten Umweltministerin Schulze und Landwirtschaftsministerin Klöckner innerhalb des Agrarpakets bereits ihre Eckpunkte für ein Insektenschutzgesetz veröffentlicht. Diese werden nun in den Ministerien als Gesetzentwürfe ausformuliert. Für die Landwirtschaft enthielten sie folgende Punkte:

  • Nationales Verbot für Glyphosat ab dem 31. Dezember 2023.
  • Bis dahin 75% Minderung des Glyphosateinsatzes mit Teilverboten für Stoppel-, Vorsaat- und Vorerntebehandlung, Grünland, Wald, Weihnachtsbaumkulturen, Gleisanlagen, private Gärten und Parks.
  • Gewässerabstände beim Pflanzenschutzmitteleinsatz von 10 m, bei dauerhafter Begrünung der Abstandsfläche 5 m.
  • Verbot von Herbiziden und biodiversitätsschädigenden Insektiziden in Schutzgebieten (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparks, Nationale Naturmonumente, § 30-Biotope, Vogelschutzgebiete). Ausnahmen soll es aber geben.
  • Unterschutzstellung von artenreichem Grünland, Streuobstwiesen, Trockenmauern und Steinriegeln als § 30-Biotop. Sie zählen damit als Schutzgebiet.
  • Angrenzende Rückzugsflächen für Insekten bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln schaffen. Die geforderten 10% Ausgleichsflächen in Verbindung mit der Zulassung kommen nicht.
  • Bis 2023 Reduktion des Flächenverbrauchs auf unter 30 ha/Tag, bis 2050 auf netto-null.
  • Verschärfung der Düngeverordnung.

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