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Achten Sie auf Getreideschädlinge!

Im Frühsommer befallen Blattläuse und Getreidehähnchen häufig das Getreide. Wann ein Insektizideinsatz angeraten ist, und welche Mittel sich dann eignen, lesen Sie nachfolgend.

Lesezeit: 2 Minuten

Im Frühsommer befallen Blattläuse und Getreidehähnchen häufig das Getreide. In Einzeljahren finden sich auch vermehrt Sattelmücken und Weizengallmücken. Ob, wann oder wie stark die Getreideschädlinge auftreten, ist nicht vorherzusagen. Daher ist es sinnvoll, die Bestände regelmäßig zu kontrollieren. Es sollte kein Insektizideinsatz ohne die Überschreitung der Bekämpfungsrichtwerte der jeweiligen Schadinsekten als Solo-Anwendung oder in Mischungen mit z. B. Fungiziden erfolgen. Jeder unnötige Einsatz ist zu vermeiden, um die Wirkung der Mittel zu erhalten und um Nützlinge zu schonen. Folgende Bekämpfungsrichtwerte sind zu beachten:

  • Getreidehähnchen EC 39 bis 59: 1 Larve je Fahnenblatt
  • Blattläuse im Weizen EC 61 bis 75: 3 bis 5 Blattläuse/Ähre bzw. bei 60 bis 80 % befallener Ähren und/oder Fahnenblätter
  • Sattelmücke bei 20 % mit Eiern belegten Halmen nach etwa fünf bis sieben Tagen nach Flughöhepunkt behandeln (Zuflug mit Gelbschalen in EC 33 bis 34 kontrollieren).

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Bis auf Blattläuse lassen sich Schadinsektenarten im Getreide nur mit ­Pyrethroiden bekämpfen. Bei Getreideblattläusen empfiehlt es sich daher, Mittel aus anderen Wirkstoffgruppen einzusetzen. Geeignet ist das schnell wirkende Produkt Pirimor G (Wirkstoff Pirimicarb) mit 200 g/ha bei über 15 °C. Es ist bienenungefährlich (B4).

Zu beachten ist, dass auf der behandelten Fläche innerhalb eines Kalenderjahres und in den drei darauffolgenden Kalenderjahren keine zusätzliche Anwendung des Wirkstoffes Pirimicarb erfolgen darf. Ebenso zu empfehlen ist das systemisch wirkende Insektizid Teppeki (Wirkstoff: Flonicamid), welches versteckt sitzende Blattläuse an der Blattunterseite sicher erfasst. Es ist mit 140 g/ha in allen Getreidearten zugelassen. Teppeki ist ein B2-Produkt (Anwendung auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen nur nach dem täglichen Bienenflug bis 23 Uhr). Generell gilt die strikte Berücksichtigung aller Auflagen, insbesondere des Bienenschutzes.

Ursula Furth, LWK NRW

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