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topplus Grünland

Acker zu Grünland geworden?

Wer ist schuld, wenn der Ackerstatus verloren geht?

Lesezeit: 2 Minuten

Frage: Vor 15 Jahren haben wir eine Eigentumsfläche mit einem aktiven Landwirt getausch,t um die Feld-Hof-Entfernung zu verkürzen. Nun wollen wir das getauschte Ackerland wieder selbst bewirtschaften.Wir stellten schon vor Jahren fest, dass ca 20 % der Fläche mit Gras eingesät waren. Wir wiesen den Landwirt darauf hin das Gras rechtzeitig umzubrechen, um keinen Grünlandstatus entstehen zu lassen. Mehrmals bekamen wir die Antwort beim Rücktausch würde er den Grünlandstatus übernehmen und auf ein anderes Grundstück übertragen.

Mittlerweile wurde die Fläche als Wasserschutzgebiet III a Sanierungsgebiet eingestuft.Der Bewirtschafter wollte den Grünlandstatus auf eine benachbarte Fläche umlegen was das Wasserrechtsamt ablehnt.Wie können wir den Ackerstatus für unsere Fläche wieder erlangen?Unsere Fläche liegt in Baden-Württemberg. Hier greift die Schalvo, WSG III a, Sanierungsbebiet.

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Antwort:Wegen der mittlerweile strengen Schutzvorschriften auf dem Land ist unwahrscheinlich, dass Sie oder der bisherige Nutzer das Grünland in Ackerland zurückumwandeln können. Denn nach § 4 Absatz 3 Ziffer 1 der SchALVO ist der Umbruch sowie jegliche Nutzungsänderung auch von Teilflächen von Dauergrünland verboten. Dies gilt bereits für Flächen, die nicht Sanierungsgebiet sind; umso mehr also für Flächen im Sanierungsgebiet. Zwar kann die Wasserbehörde im Einzelfall nach § 10 Abs.1 Befreiung von den Schutzbestimmungen des § 4 SchALVO erteilen, z.B. wenn die Durchführung der Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Angesichts der geschilderten Umstände dürfte hier ein Befreiungstatbestand aber eher unwahrscheinlich sein.

Deshalb bleibt vermutlich nur, nachzuweisen Sie seinerzeit tatsächlich reines Ackerland getauscht haben. Gelingt der Nachweis, haben Sie Anspruch auf Rückgabe von Ackerland. Der Bundesgerichtshof hat am 28.04.2017 – Az.: Lw ZR 4/16 – entschieden:

„Werden als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland genutzt, entspricht es vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden; kommt der Pächter dem schuldhaft nicht nach, ist er dem Grunde nach verpflichtet, dem Verpächter den durch die Entstehung von Dauergrünland entstandenen Schaden zu ersetzen.“ Wenn Sie den anderen Landwirt immer wieder auf die drohende Entstehung von Dauergrünland hingewiesen haben und das auch nachweisen können, dürfte ein Mitverschulden Ihrerseits ausgeschlossen sein. Der andere Landwirt wäre dann schadenersatzpflichtig.

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