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Alles Wichtige zur Verschärfung der Düngeverordnung

Bei der Verschärfung der Düngeverordnung deuten sich Kompromisse an. Es Signale, dass von der 20-%-Unterdüngung in roten Gebieten noch abgewichen werden kann. Ein Überblick über alle wichtigen News.

Lesezeit: 3 Minuten

Wie groß die Verschärfung der Düngeverordnung werden wird, ist weiter offen. Bei den Verhandlungen über die Maßnahmen zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission ist derzeit kein Ergebnis in Sicht. Auch der ursprünglich eng gesteckte Zeitplan ist wieder verworfen. Die EU-Kommission hat der Bundesregierung bislang keine zeitliche Frist gesetzt, bis wann diese Vorschläge zur Änderung der Düngeverordnung in Brüssel vorlegen muss.

Fällt die 20 %ige Unterdüngung noch weg?

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Die Verschärfungen, die seit Januar 2019 diskutiert werden, sind damit nicht aus der Welt. Verhandlungsspielraum gibt es wohl insbesondere bei der ursprünglich geplanten 20%igen Unterdüngung in den roten, mit Nitrat belasteten Gebieten. In Brüssel ist davon die Rede, dass die Kommission „von der 20 % Grenze abweichen“ und „auf 15 % heruntergehen“ könne, wenn Deutschland alternativ „verbindliche, regional maßgeschneiderte Maßnahmen“ vorlege. Dazu zählt der zuständige EU-Umweltkommissar Karmenu Vella offenbar unter anderem „verbindliche“ Investitionsprogramme zur Güllelagerung, die emissionsarme Ausbringung und die Gülleaufbereitung.

Gibt es frühestens in 2 Jahren neue Düngeregeln?

Ursprünglich sollten die Veränderungen im Mai 2020 in Kraft treten. Die niedersächsische Landesagrarministerin Barbara Otte-Kinast legte sich jedoch letzte Woche bei der Tagung des Biogasforums Niedersachsen in Hannover darauf fest, dass es frühestens in zwei Jahren eine neue Düngeverordnung geben wird. Das Land Niedersachsen werde sich mit Bundesratsinitiativen gegen die derzeitigen Pläne der Bundesregierung stellen, kündigte sie weiter an.

Was war eigentlich ursprünglich geplant?

Ende Januar 2019 hatte die Bundesregierung auf Druck der EU-Kommission eine weitere Verschärfung der Düngeverordnung angekündigt. Kern der Neuerungen ist der Übergang zu einer flächenscharfen Düngung nach Düngebedarfsermittlungswerten und die Streichung des bisher gültigen Nährstoffvergleichs samt einem Kontrollwert von 60 kg N pro ha. Für die roten Gebiete sollten vier neue Maßnahmen verpflichtend werden. Eine Stickstoffdüngung von 20 Prozent unter Düngebedarf, ein verpflichtender Zwischenfruchtanbau vor Sommerkulturen, ein Verbot der Herbstdüngung bei Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung und eine schlagbezogene Obergrenze von 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr für Gülle und andere Wirtschaftsdünger.

Was hat sich seitdem schon geändert?

Ende März hatte die Bundesregierung einige Maßnahmen in der geplanten Düngeverordnung nachgebessert. Sie bringen zum ursprünglichen Stand zwei Erleichterungen und zwei Verschärfungen. Danach soll:

  1. In den mit Nitrat belasteten Gebieten der Zwischenfruchtanbau nach Kulturen mit einem Erntezeitpunkt nach dem 1. Oktober und auf Trockenstandorten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 650 mm beträgt, doch nicht erforderlich sein.
  2. Die Einarbeitung von Gülle innerhalb von einer Stunde ab dem 1. Februar 2025 vorgeschrieben werden.
  3. Bei der Berechnung des Betriebsdurchschnitts der 170 kg N/ha die Flächen abgezogen werden müssen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln beschränkt ist.

Werden die Sperrfristen noch verlängert?

Mitte März hatte die EU-Kommission von Deutschland weitere Nachbesserungen an ihren Plänen für die Verschärfung der Düngeverordnung eingefordert. Dazu gehörten auch längere Sperrzeiten für die Ausbringung und eine Verschärfung für die Düngeausbringung auf stark geneigten Böden. Die CDU/CSU Bundestagsfraktion bot drauf hin Verhandlungen über längere Sperrfristen für Festmist und auf Grünland an, wenn dafür die 20 Prozent Unterdüngung in den roten Gebieten aufgehoben werde.

Alle wichtigen Berichte und Interviews von top agrar zum Verlauf der Debatte um die Verschärfung der Düngeverordnung finden Sie unter diesem Text zum Nachlesen.

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